Verteilen von Flyer & Handzetteln im Einfahrtsbereich der Konkurrenz

Handzettel, Flyer, Prospekte und Gutscheine gehören zum 1x1 der Werbemaßnahmen um Kunden für sich zu gewinnen. Grundsätzlich ist dies auch kein Problem. Grundsätzlich! Denn wird hierdurch die Konkurrenz gezielt behindert, kann dies ein Wettbewerbsverstoß sein und zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.

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Was ist passiert?

Um für die eigenen Produkte zu werben, verteilte ein Unternehmen Handzettel an Kunden der Konkurrenz. Problem hierbei war, dass das Unternehmen die Kunden individuell und gezielt ansprach, als diese sich im Rückstau im Einfahrtsbereich des Konkurrenten befanden. Auf den Handzettel bewarb das Unternehme sein eigenes Warenangebot, dass nur ca. 400 Meter weit von der Konkurrenz entfernt lag.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az. 37 O 6 U 61/16) hat entschieden, dass die Verteilung der Werbezettel eine gezielte Behinderung darstelle und folglich wettbewerbswidrig sei. Die gezielte Ansprache direkt im Einfahrt aber sich stelle ein unlauteres Abfangen der Kunden dar. Zwar gehöre das Abwerben von Kunden grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Die Grenzen seien aber dann erreicht, wenn sich das werbende Unternehmen zwischen seinen Konkurrenten und den Kunden stelle, um letztere zu einer Änderung des Kaufentschlusses zu bringen.

 

Kurz: Ein Abwerben ist unzulässig, wenn (a) die angesprochenen Kunden bereits einen Kaufentschluss für den Mitbewerber getroffen haben und (b) hierauf unangemessen eingewirkt wird.

 

Das OLG Frankfurt/ Main sah diese Voraussetzungen als gegeben an. Denn das Verteilen der Handzettel im Zufahrtsbereich ziele darauf ab, die Kunden unmittelbar vom Konkurrenten abzuziehen.

Ob diese Einwirkung auch unangemessen ist, hängt u.a. davon ab um welche Werbemaßnahm es sich handelt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die In Angemessenheit darin, dass das werbende Unternehmen direkt an die im Rückstau stehenden Autos herantrat und die Insassen gezielt ansprach. Diese konnten sich aufgrund der äußeren Umstände auch nicht ohne Weiteres der Situation entziehen. Es sei anzunehmen, dass eine Vielzahl der Autofahrer die Werbung nur entgegengenommen haben, um keine weiteren Belästigungen zu erfahren und um sich der Situation höflich zu entziehen. Das Gericht ließ allein das Verteilen ausreichen, um ein unangemessenes Verhalten zu bejahen. Dass das werbende Unternehmen darüber hinaus sogar an Scheiben klopfte, war für das Gericht insoweit nicht weiter zu erörtern.

 

Fazit

Ob das Verteilen von Werbung vor dem Betrieb des Konkurrenten oder zumindest in unmittelbarer Nähe hierzu unlauter ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Verteilen

von Flyern auf Messen wurde beispielsweise anders entschieden. Siehe hier.

 

Ein weitere interessante Fallkonstellation ist die Möglichkeit, Gutscheine der Konkurrenz selbst einzulösen. Siehe hier.

 

Auch der vorliegende Fall könnte anders zu beurteilen sein, wenn die Verteilung in räumlicher Nähe unaufdringlich erfolgt, etwa die Verteilung in Fußgängerzone. Hier war für die Entscheidung jedoch maßgeblich, dass die Autofahrer sich der Situation nicht ohne Problem entziehen konnten.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!