Die eigene Homepage ist die digitale Visitenkarte von Unternehmen. Für die Erstellung einer professionellen Internetseite, mit der sich Unternehmen identifizieren können und die das eigene Geschäft optimal repräsentieren, werden oftmals erfahrene und ausgebildete Webdesigner oder Werbeagenturen beauftragt. Kommt es hierbei allerdings zu Urheberrechtsverstößen, stellt sich die Frage nach der Haftung.
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen wurde kostenpflichtig abgemahnt. Dem Unternehmen wurde ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen, da auf der Homepage unberechtigt ein Foto des abmahnenden Urhebers genutzt wurde, ohne dass die zwingend erforderliche Urheberbenennung erfolgte. Den in der Auseinandersetzung mit dem Urheber entstandenen Schaden, forderte das Unternehmen nun vom Webdesigner zurück, der mit der Erstellung der Homepage beauftragt war.
Der Webdesigner lehnte die Zahlung u.a. mit der Begründung ab, dass er das Foto aus seinem „Fundus“ habe und in Folge dessen darauf vertrauen durfte, dass die Nutzung rechtmäßig sei.
Die Entscheidung
Das LG Bochum (Az. 9 S 17/16) schloss sich der Argumentation des Webdesigners jedoch nicht an. Durch die Verwendung des Fotos auf der Homepage des Unternehmens, wie sie in der Abmahnung durch den Urheber beanstandet wurde, habe der Webdesigner gegen seine eignen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen verstoßen.
Webdesigner oder Werbeagenturen, die mit der Erstellung eine Homepage beauftragt werden, dürfen nach Ansicht des Gerichts nur solche Fotos und Inhalte nutzen, von denen sie wissen, dass diese für den konkreten Kundenauftrag verwendet werden dürfen und bei denen die Rechtslage klar ist. Ansonsten verstoße der Webdesigner gegen seine Sorgfaltspflichten.
In Bezug auf die Höhe des Schadens, sprach das Gericht jedoch nicht die an den Urheber gezahlten 700 € dem Unternehmen zu. Vielmehr beschränkte es die Höhe im Rahmen der Lizenzanalogie auf 100 € und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des KG Berlin(Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15). Insbesondere verneinte das Gericht eine (analoge) Anwendung der MFM-Sätze als Orientierung für die Schadenshöhe.
Das Foto wurde vorliegend kostenfrei auf einer entsprechenden Plattform zur Verfügung gestellt, lediglich mit der Maßgabe der Urheberbenennung.
Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Urheber das Foto im Verletzungszeitraum auch tatsächlich zu den MFM-Sätzen (= 700 €) hätte lizensieren können. Zwar führt die Verneinung der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Sätzen nicht zum völligen Wegfall des Schadens. Jedoch konnte das Gericht nunmehr den Schaden schätzen und sah diesen in Höhe von 100 € wegen unterlassener Urheberbenennung als ausreichend an.
Die übrigen Schadenspositionen wie die Erstattung der außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die das Unternehmen an den Urheber des Fotos gezahlt hatte, sowie die Kosten für die eigenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sprach das Gericht hingegen dem Unternehmen in vollem Umfang zu.
Schlussendlich stellte das Gericht noch fest, dass der Webdesigner verpflichtet ist, sämtliche zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der unzulässigen Verwendung des Fotos und des Urheberrechtverstoßes dem Unternehmen zu ersetzen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!