Für die wirksame Einbeziehung von AGB gibt der Gesetzgeber klare Regeln vor. Grundsätzlich muss der Verwender bei Vertragsschluss auf die Geltung der AGB hinweisen, seinem Vertragspartner die Möglichkeit geben in zumutbarer Weise hiervon Kenntnis nehmen zu können und schlussendlich muss der Vertragspartner mit der Geltung auch einverstanden sein. Wie sind diese Voraussetzungen bei mündlichen Verträgen umzusetzen?
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Hintergrund
Die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB finden sich in § 305 BGB. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB muss der Verwender
bei Vertragsabschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf
sie hinweist und
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der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare
körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu
nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Ausnahmeregelungen finden sich für bestimmte Vertragstypen in § 305a BGB.
Wie funktioniert die Einbeziehung bei mündlichen Vertragsabschlüssen?
Grundvoraussetzung ist auch bei mündlichen Verträgen der Hinweis „bei Vertragsschluss“. Das heißt, jeder erst im Nachgang erteilte Hinweis kommt zu spät, mit der Folge, dass die AGB nicht Vertragsbestandteil werden.
Werden die AGB beispielsweise erst auf der Auftragsbestätigung oder sogar erst auf der Rechnung abgedruckt, werden diese nicht Vertragsbestandteil. In diesen Fällen wurde der Vertrag bereits (ohne AGB) zuvor geschlossen.
Praxistipp: Der Hinweis auf die AGB sollte spätestens in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Vertrag geschlossen wird.
Ein ausdrücklicher Hinweis muss auch bei mündlichen Verträgen erfolgen. Selbst wenn es etwas befremdlich klingt. Der Verwender muss bei (mündlichem) Vertragsabschluss klar und deutlich und für den Vertragspartner unmissverständlich auf die AGB hinweisen.
Achtung: Mündlich meint auch Vertragsabschlüsse per Telefon.
Lediglich allgemeine Hinweise in Werbeanzeigen, Prospekten oder Rundschreiben genügen nicht. Der ausdrückliche Hinweis muss grundsätzlich bei jedem einzelnen Vertragsabschluss gesondert erfolgen!
Ein weitläufiger Irrtum ist, dass der bloße Aushang der AGB in den Geschäftsräumen für die wirksame Einbeziehung genügt. Das ist in dieser allgemeinen Form jedoch nicht zutreffend.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen wie alltägliche Massengeschäfte mit geringem Wert, kann ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsabschlusses ausreichen.
Als Beispiele nennt der Gesetzgeber Beförderungs- und Bewachungsverträge, Verträge zur
Parkhausnutzung oder Verträge zur Nutzung automatischer Schließfächer.
Weitere Ausnahmen gelten für Verträge bei denen es zu keinem Kontakt zwischen den Vertragspartnern kommt. Klassische Beispiele sind hier Autowaschanlagen sowie Snack- und Getränkeautomaten.
Neben dem ausdrücklichen Hinweis auf die AGB, muss der Vertragspartner auch die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis nehmen zu können.
Bei mündlichen Verträgen reicht für diese Voraussetzung dann der deutlich sichtbare Aushang in den Geschäftsräumen aus, soweit es hier in zum (mündlichen) Vertragsschluss kommt.
Achtung: Hiervon ist der ausdrückliche Hinweis (s.o) zu unterscheiden. Der bloße Aushang ersetzt diesen nicht. Der Aushang schafft vielmehr nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme!
Die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme bedeutet auch, dass die AGB leicht verständlich und lesbar sind.
Einbeziehung der AGB bei Fernabsatzverträgen
Erfolgen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, bei mündlichen Verträgen also ausschließlich per Telefon, handelt es sich in der Regel um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB.
In diesen Fällen muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, § 312f Abs. 2 BGB.
Das heißt, wird der Vertrag per Telefon geschlossen, muss bereits im Telefonat ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB gegeben werden.
Zusätzlich müssen dem Vertragspartner dann spätestens bei vollständiger Erfüllung des Vertrages die AGB in Textform zur Verfügung gestellt werden.
Bei mündlichen Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen, § 312f Abs. 1 BGB. Wenn der Verbraucher zustimmt, kann auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden.
Fazit
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksamen Einbeziehung von AGB gelten auch für mündliche Verträge. Auf die AGB muss spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden. Der Vertragspartner muss diese zur Kenntnis nehmen können und mit der Geltung auch einverstanden sein.
Neben der Einbeziehung müssen die AGB auch der Inhaltskontrolle standhalten!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.