Werden die eigenen Arbeitnehmer für die Konkurrenz tätig, stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar. Das Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern ist jedem Arbeitsverhältnis immanent und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Wollen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Tätigkeit für die Konkurrenz kündigen, stellt sich die Frage nach Beweisen. Kann das Ergebnis eines Detektiveinsatzes verwertet werden?
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Hintergrund
Arbeitnehmer dürfen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz des eigenen Arbeitgebers tätig werden. Verstöße stellen grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung dar und berechtigen zur außerordentlichen Kündigung. Gleiches gilt auch für die eigene Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.
Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es für das Verbot nicht, da Arbeitgeber generell vor Wettbewerbshandlungen ihrer Arbeitnehmer geschützt werden sollen. Arbeitnehmer dürfen folglich nicht auf dem gleichen Markt wie ihr Arbeitgeber Tätigkeiten für Dritte anbieten und/ oder erbringen.
In der Praxis kommen jedoch häufig Fälle vor, in denen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung oder während ihres Urlaubs für die Konkurrenz arbeiten, um ihre Vergütung aufzustocken. Können Arbeitgeber bei einem solchen Verdacht Privatdetektive mit der Beobachtung beauftragen und die Ergebnisse in einem Kündigungsschutzverfahren als Beweis verwerten?
Was ist passiert?
Es bestand der Verdacht, dass der Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung im bestehenden Arbeitsverhältnis für die Konkurrenz des Arbeitgebers tätig wurde. Um dies beweisen zu können, beauftragte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv mit der Beobachtung des verdächtigen Arbeitnehmers. Nachdem sich der Verdacht durch den Detektiv bestätigt hatte, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos. Im Kündigungsschutzprozess ging es dann u.a. um die Frage der Verwertbarkeit des Materials des Privatdetektivs.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart (Az. 4 Sa 61/15) lehnte die vorgelegten Beweise ab. Diese seien nicht verwertbar. Nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen darf ein Arbeitgeber einen Privatdetektiv mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen. Dies sei u.a. beim Verdacht von Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers möglich. Ein derartiger Verdacht bestand vorliegend jedoch nicht. Der Arbeitnehmer hatte zum fraglichen Zeitpunkt seiner Tätigkeiten für die Konkurrenz keine Vergütung mehr vom Arbeitgeber bekommen. Aufgrund der langen Krankschreibung erhielt er bereits Krankengeld von der Krankenkasse. Folglich könne auch keine Straftat in Form eines Betruges zu Lasten des Arbeitgebers angenommen werden.
Der etwaige Betrug zu Lasten der Krankenkasse steht außerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und rechtfertige die Beauftragung des Detektivs nicht.
Der vorsätzliche Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot rechtfertige nach Ansicht des Gerichts den Einsatz des Privatdetektivs ebenfalls nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt hierzu eindeutig, dass die heimliche Überwachung von Arbeitnehmern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn ein tatsächlicher Verdacht einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers besteht und die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist. Zudem darf das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers dem nicht entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt, sodass die Beweise des Privatdetektivs nicht verwertbar seien. Mangels Beweis war die Kündigung in Folge dessen unwirksam.
Fazit
Verstoßen Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot und arbeiten heimlich für die Konkurrenz des Arbeitgebers, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zum Beweis ist der Einsatz eines Privatdetektivs allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!