Unternehmen gehen nicht selten in Vorleistung. Sei es die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Werkleistungen. Zahlt dann der Kunde nicht, stellt sich dir Frage: Was tun? Mahnungen, Verzug und Schadensersatz sind nur einige Schlagworte in diesem Zusammenhang! Ein effektives Forderungsmanagement setzt aber einiges mehr voraus!
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Hintergrund
Die Grundvoraussetzung ist die Fälligkeit der Forderung. Nach dem Gesetz ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig, § 271 BGB. Abweichende Vereinbarungen sind allerdings möglich. Ist für die Leistung eine Zeit bestimmt oder ergibt sich der Zeitpunkt aus den Umständen, ist dies maßgeblich!
Praxistipp: Die Fälligkeit können Unternehmen auch in ihren AGB festlegen. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten! Wer Leistungen auf Rechnung oder gegen Vorkasse anbietet muss dies auch bei der Regelung zur Fälligkeit in den AGB beachten.
Im Übrigen kann die Fälligkeit auch aus den Umständen der jeweiligen Zahlungsart folgen. Bei Zahlungen per Nachnahme oder Rechnung ist der Preis nicht vorab fällig. Bei Nachnahme vielmehr unmittelbar bei Zustellung und bei Rechnung nach festgelegtem Zahlungsziel!
Wann liegt Zahlungsverzug vor?
Verzug tritt nicht immer automatisch unmittelbar aufgrund von Zeitablauf ein. Nach dem Gesetz sind vielmehr folgende Voraussetzungen nötig:
- Mahnung des Kunden inkl. Fristsetzung
- Nichtzahlung nach Mahnung
Ausnahmsweise müssen Unternehmen aber dann nicht mahnen, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Das Zahlungsziel ist nach dem Kalender bestimmt (“Zahlung bis 04.05”)
- Die Leistung ist von einem Ereignis abhängig (Rechnungseingang) und kann von diesem Zeitpunkt an berechnet werden (“Fälligkeit innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung”)
- Der Kunde verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig
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Die Mahnung ist unter Abwägung beidseitiger Interesse entbehrlich, zum Beispiel der Kunde hat vertraglich auf ein Mahnung
verzichtet
Achtung: Ein solcher Verzicht darf Kunden nicht in AGB untergeschoben werden, § 309 Nr. 4 BGB.
Darüber hinaus kann Verzug auch ohne Mahnung eintreten, wenn der Kunde 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung bzw. einer vergleichbaren Zahlungsaufstellung (Übersicht aus der Auftragsbestätigung) nicht zahlt. Ist der Kunde Verbraucher, müssen Unternehmen aber hierüber besonders informieren!
Was können Unternehmen bei Verzug verlangen?
Natürlich bleibt zunächst die ursprüngliche Forderung weiterhin bestehen! Hinzu kommen bei Zahlungsverzug noch weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz für etwaige Verzugsschäden sowie Verzugszinsen! Auch die Kosten für Mahnungen können unter Umständen erstattet verlangt werden!
Achtung: Sonderfall Mahnpauschale
Viele Unternehmen sehen in ihren AGB eine Mahnpauschale für den Fall des Zahlungsverzugs vor! Das ist rechtlich jedoch nicht unproblematisch! Denn die Mahnpauschale stellt in diesem Fall einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar. Dies folgende Konsequenz:
- Eine Pauschale kann erst ab Mahnung Nummer 2 verlangt werden, da der Kunde erst nach erfolglosem Fristablauf der ersten Mahnung in Verzug gerät, es sei denn eine der oben genannten Ausnahmen liegt vor! Das heißt: muss gemahnt werden, sind Kosten ab Mahnung Nummer 2 erstattungsfähig; ansonsten ist bereits Mahnung Nummer 1 für den Kunden kostenpflichtig!
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Die Mahnpauschale darf nicht überhöht sein! Gemäß § 309 Nr. 5 a) BGB sind Pauschalen unzulässig, wenn sie nicht den Kosten
entsprechen, die nach gewöhnlichem Verlauf zu erwarten sind. Das heißt die Höhe muss dem durchschnittlichen Schaden
entsprechen.
Achtung: Ist der Kunde Verbrauchen, lässt die Rechtsprechung nur geringfügige Mahnkosten zu. Die oftmals pauschalierten Kosten von 5 € dürften bei Verbrauchern in der Regel unwirksam sein! Grenzwertig sind Kosten von 2,50 €.
In jedem Fall muss dem Kunden aber der Nachweis geringerer bzw. gar keiner Kosten gestattet werden!
Was gilt bei Verträgen zwischen Unternehmen (B2B)?
Kommt der Unternehmer-Kunde in Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Bei Verbrauchern sind es nur 5. Hinzu kommt die oft übersehene gesetzliche Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Diese Pauschale gilt bereits Kraft Gesetz und muss nicht vertraglich vereinbart werden! Hier ist auch der Nachweis eines fehlenden bzw. geringeren Schadens nicht möglich.
Fazit
Unternehmen sollten zur Sicherung ihrer Liquidität ein effektives Forderungsmanagement einführen und etablieren. Hierzu zählt auch die Prüfung von AGB, Rechnungsstellung und ein ausreichendes Überwachungssystem in Bezug auf Fristen und Zahlungseingängen.
Mahnkosten können nur bei Verzug des Kunden verlangt werden! Das kann je nach Forderungsmanagement entweder unmittelbar nach Ablauf des in der Rechnung gesetzten Zahlungsziels sein oder nach dem gesetzlichen Leitbild, mit Ablauf der Frist der ersten Mahnung. Bei Verträgen zwischen Unternehmen sollte die gesetzliche Pauschale von 40 € nicht übersehen werden!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!