Zum Schutz von Produktbildern: Design vs. Grafik

Wenn es um den Schutz von Produktbildern geht, treffen verschiedene Rechtsgebiete aufeinander. Es gilt Marken- und Designrechte zu beachten, keine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts hervorzurufen und als dritter Punkt ist schließlich noch das Urheberrecht zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Bildern jedoch um reine Computergrafiken, ist der urheberrechtliche Schutz fraglich!

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Hintergrund

Werden auf der Homepage, im Werbeprospekt oder im Onlineshop Produktbilder verwendet, ist der urheberrechtliche Schutz dieser Bilder nicht immer eindeutig gegeben. Sind die Bilder nämlich reine Computergrafiken, besteht in der Regel kein Schutz. Das gilt unabhängig von oder Art des Produktes.

 

Nach dem Urhebergesetz stehen Fotografen an ihren Werken besondere Leistungsschutzrechte zu. Werden bei der Erstellung von Werbebildern mit Hilfe von Grafikprogrammen hingegen nur Vorlagen aus einer Datenbank genutzt fehlt es oftmals an der für das Urheberrecht erforderlichen Schöpfungshöhe. Der bloßen Zusammensetzung von vorgefertigten Gestaltungselementen wird oftmals keine eigenständige Schöpfung entnommen werden können!

 

Achtung: Die Beurteilung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann bei kreativen Gestaltungen, Anordnungen etc. anders zu bewerten sein! Zu unterscheiden ist im Übrigen auch die Schöpfungshöhe von dem, dem Grafikauftrag zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis.

 

Welche Schutzmöglichkeiten bestehen?

Für Grafiker, Designer und Unternehmen besteht gleichwohl ein Interesse daran ihre Leistungen vor unbefugter Nutzung zu schützen. Computergrafiken sind durch das eingetragene Design schutzfähig (früher: Geschmacksmuster)

 

Soll eine Computergrafik als Design eingetragen werden, ist für umfassenden Schutz zunächst die Anmeldung in schwarz-weiß zu empfehlen, da somit der Schutz von sämtlichen Farbvarianten beansprucht werden kann.

Ansonsten müsste für jede zu schützende Farbgestaltung jeweils ein eigenes Design angemeldet werden.

 

Das Design wird im öffentlichen Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und muss, ähnlich wie bei einer Marke, einer bestimmten Klassifizierung unterzogen werden. Dass heißt Computergrafiken die Produktabbildungen

darstellen, müssen auch der jeweiligen Produktklasse zugeordnet werden. Grund hierfür ist der Zweck des Designregisters. Jeder soll bereits bekannte Designbilder recherchieren können. Würden Computergrafiken mit Produktbildern lediglich unter “Grafik” gefasst, würde kaum jemand diese Bilder finden.

 

Beispiel: Die Grafik stellt eine Anordnung von Möbeln oder Kleidungsstücken dar. Hier muss eine doppelte Klassifikation erfolgen. Einmal “Grafik” und einmal “Möbel” oder “Kleidung”.

 

Achtung: Eine doppelte Klassifikation birgt aber auch das Risiko eines Nichtigkeitsantrages der Konkurrenz bzw. von Jedermann! Denn der Antragsteller nimmt für sein eingetragenes Design Schutz nach dem Designgesetz in Anspruch. Hierfür müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung für alle Klassen “neu” sein.

Bei Grafiken die Produktbilder enthalten ist die Neuheit hingegen oftmals zu verneinen. Neu im Sinne des Gesetzes ist in der Regel nur die Grafik an sich, nicht aber das Produkt!

 

Hilft ein Disclaimer?

Um gleichwohl das Risiko eines Nichtigkeitsantrages zu verringern, könnte man an einen Disclaimer denken. Dieser könnte wie folgt lauten: “Der Schutz wird nur in Bezug auf die konkrete Grafik beansprucht (Anordnung, Position, Schattierungen etc.). Einzelne dargestellte Gegenstände sind vom Schutzumfang nicht erfasst.”

 

Fazit

Das Design ist ein einfaches, kostengünstiges und schnell zu erlangendes Schutzrecht. Das gilt auch für Computergrafiken die vom Urheberrecht mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt sind. Die Nutzung obliegt allein dem Inhaber des Designs und kann u.a. mittels Lizenz verwertet werden! Unternehmen können mit Hilfe eines eingetragenen Designs auch Schutz für die äußere Gestaltung von Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und

sonstigen Produkten erlangen!

 

Im Übrigen: Der ICE der Bahn genießt auch Designschutz!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!