Nach aktueller Rechtslage ist es in AGB unzulässig, dem Vertragspartner eine strengere Form als die Schriftform vorzugeben. Ab Oktober gilt ein neuer § 309 Nr. 13 BGB. Ab dann sind Vorgaben die eine strengere Form als die “ Textform” vorsehen unwirksam! Unternehmen sollten ihre AGB prüfen und bei Bedarf anpassen. Das gilt auch im Zusammenhang mit Vorformulierungen im Arbeitsvertrag.
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Hintergrund
Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt und erfordert das eine Erklärung eigenhändig unterschrieben wird. Es ist nach derzeitiger Rechtslage auch möglich, die eigenhändige Unterschrift durch notarielle Beglaubigung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu ersetzen. Erklärungen per E-Mail oder Fax genügen hingegen nicht.
Die Textform hingegen erfordert lediglich eine lesbare Erklärung, die den Namen nennt und im Übrigen auf einen dauerhaften Datenträger vorhanden ist. Das umfasst insbesondere auch E-Mails und Fax!
Achtung: Individualvertraglich kann und konnte (auch mündlich) vereinbart werden, dass ausdruckbare Erklärungen der Schriftform genügen, § 127 Abs. 2 BGB.
Das heißt, auch nach aktueller Rechtslage können Erklärungen in Textform ausreichen. Das gilt selbst dann, wenn in AGB “Schriftform” gefordert wird.
Was ändert sich?
Ab Oktober wird im neuen § 309 Nr. 13 BGB klarstellend geregelt, dass, auch wenn “Schriftform” gefordert wird, “Textform” genügt. Es wird somit nur das gesagt, was bislang schon gilt: Für schriftliche Erklärungen genügt mangels entgegenstehenden Angaben die Abgabe in Textform.
Trotz der, rein rechtlich gesehen, lediglich klarstellenden Regelung, sollten Unternehmen ihre (Arbeits-) Verträge kontrollieren und anpassen! Denn unwirksame AGB können zu Schadensersatzansprüchen und kostenpflichtigen Abmahnungen führen!
Im Arbeitsrecht ist die Form im Zusammenhang mit Ausschlussklauseln besonders zu prüfen. Ausschlussklauseln bezwecken eine zeitnahe Klärung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen! Zumeist werden Ausschlussklauseln zweistufig geregelt.
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Auf der ersten Stufe müssen Ansprüche binnen einer bestimmten Frist (in der Regel 3 Monate) geltend
machen.
Wird diese Frist versäumt, erlöschen die Ansprüche. - Auf der zweiten Stufe müssen Ansprüche dann wiederum binnen einer weiteren Frist klageweise geltend gemacht werden, falls der Vertragspartner die Ansprüche aus der ersten Stufe ablehnt.
Bislang sehen Ausschlussklauseln aber nur die “schriftliche” Geltendmachung vor! Ab Oktober ist dies unzulässig und die Klausel komplett unwirksam. Es gilt das Verbot der geltenderhaltenden Reduktion.
Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen können. Arbeitgeber dürfen sich als Klauselverwender in Bezug auf ihre Ansprüche hingegen nicht auf die Unwirksamkeit berufen.
Achtung: Die Neuregelung gilt nicht für die "Schriftform" im Zusammenhang mit Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages und auch nicht für Ausschlussklausel in Tarifverträgen!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!