Ist ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte innerhalb der jeweiligen Verjährungsfristen zu. Beim Kauf sind das in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre. Für die Praxis wichtig ist hierbei die Frage: Beginnt die Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung von neuem an zu laufen?
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Hintergrund
Im BGB ist zu dieser praxisrelevanten Frage keine eindeutige Regelung enthalten. Ob eine Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) im Rahmen der Gewährleistung die Fristen neu auslösen bestimmt sich anhand der allgemeinen Regelung des § 212 BGB. Danach beginnt die Frist u.a. neu an zu laufen, wenn der Schuldner (Verkäufer/ Auftragnehmer) dem Gläubiger (Käufer/ Auftraggeber) gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.
Im Rahmen der Gewährleistung kommt ein Anerkenntnis in „anderer Weise“ in Betracht. Die Rechtsprechung nimmt ein solches Anerkenntnis dann an, wenn der Verkäufer/ Auftragnehmer auf Mängelrügen hin, umfangreiche Nachbesserungen vornimmt und sich aus dem Gesamtverhalten eindeutig ergibt, dass der Verkäufer/ Lieferant/ Auftragnehmer die Mängelrechte anerkennt.
Achtung: Ein solches Anerkenntnis muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, zum Beispiel auf der Bestätigung „Leistung aufgrund Mängelbeseitigung“. Auch aus dem Verhalten kann ein solches Anerkenntnis, dass zum Neubeginn der Gewährleistungsfrist führt, folgen. Maßgeblich sind insbesondere Dauer, Umfang und die Kosten der Mängelbeseitigung.
Ein Anerkenntnis liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Verkäufer/ Auftragnehmer nach Mängelrügen des Kunden zwar Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, zugleich aber deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Die Arbeiten also „aus Kulanz“ erfolgen.
Achtung: Das kann wiederum sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Der Verkäufer/ Auftragnehmer muss jedoch im Zweifel beweisen können, dass er aus Kulanz geleistet hat.
Ob das auch auf nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten zu übertragen ist, ist vom Einzelfall abhängig.
Beispiel: Erklärt der Auftragnehmer noch vor Ausführung von Nachbesserungsarbeiten, dass er eigentlich mangelfrei geleistet habe und die jetzigen Arbeiten
nur auf Wunsch des Kunden hin erfolgen, da es lediglich kleinere Arbeiten seien, dürfte kein Anerkenntnis vorliegen. Der Auftragnehmer bringt insoweit eindeutig zum Ausdruck, das er nicht im
Rahmen der Gewährleistung handelt.
Abgrenzung: Hemmung der Verjährung, § 203 Nr. 1 BGB
Vom Neubeginn der Verjährung, ist die bloße Hemmung zu unterscheiden. In diesem Fall wird die Frist für die Zeit von Verhandlungen o.Ä. unterbrochen und läuft erst nach Abschluss oder Abbruch der Verhandlungen weiter. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlung gemäß § 203 BGB weit auszulegen. Es reicht wohl jeder Meinungsaustausch über Mängel.
Achtung: Ein Kulanzangebot kann insoweit für den weit auszulegenden Begriff der Verhandlungen genügen. Wurde die VOB/B wirksam einbezogen, führt jede Nachbesserung gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B auf eine (schriftliche) Mängelrüge hin, zu einer neuen Verjährungsfrist von 2 Jahre ab Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Fazit
Um einen Neubeginn der Verjährung für Nachbesserungs- oder Ersatzleistungen annehmen zu können, muss ein Anerkenntnis vorliegen. Dies kann ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Leistet der Verkäufer/ Auftragnehmer lediglich aus „Kulanz“ oder „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ beginnt die Frist grundsätzlich nicht neu an zu laufen.
Verkäufer und Auftragnehmer sollten darauf achten ihre Kunde, insbesondere bei umfangreichen Arbeiten, ausdrücklich und nachweisbar hierauf hinzuweisen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!