Im Onlineshop ist, anders als in der Printwerbung, der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ unzulässig (siehe hier)! Wenn aber der Preis offensichtlich fehlerhaft ist und der Käufer dies entgegen Treu und Glauben ausnutzt, kann der Verkäufer die Lieferung verweigern.
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Was ist passiert?
Ein Onlinehändler bot seine Waren (Generatoren) in seinem Shop zum Verkauf an. Aufgrund eines technischen Fehlers wurde der Preis mit 24 € (zzgl. MwSt.) ausgewiesen. Dies entsprach ca. 1 % des üblichen Marktpreises.
Der klagende Käufer erkannte den Computerfehler und kaufte 10 Stück zum Preis von je 24 €, ohne selbst die Generatoren für sich verwenden zu können und zu wollen.
Nach Abschluss des Kaufs versandte der Onlinehändler eine automatisierte Bestätigung per e-Mail an den Käufer. Kurz darauf erklärte der Onlinehändler dann aber:
„aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“
Der Käufer verlangte nun die Lieferung der Generatoren zum Preis von 24 €/ Stück, was der Onlinehändler verweigerte.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (Az. I-16 U 72/15) bejahte zunächst einen wirksamen Vertragsschluss über die 10 Generatoren zum Preis von je 24 €. Der Vertrag sei auch nicht durch eine Anfechtung Seitens des beklagten Onlinehändlers unwirksam. Einen einschlägigen Anfechtungsgrund hatte der Shopbetreiber nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Systemstörung genügt insoweit nicht.
Ungeachtet dessen, konnte der Käufer aber trotzdem nicht die Lieferung der Generatoren verlangen, da dies gegen die Genbote von Treu und Glauben verstoßen würde.
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, wenn der Käufer den Fehler in der Preisangabe offensichtlich erkannt hat und dem anderen Vertragspartner die Erfüllung schlichtweg nicht zugemutet werden kann.
Der Shopbetreiber müsste vorliegend die Waren zu weniger als 1 % des eigentlichen Marktwertes verkaufen, obwohl der Käufer den Fehler vor Vertragsschluss erkannt hatte. Das sei ihm nicht zuzumuten, sodass trotz Vertrag kein Lieferanspruch besteht.
Achtung: Die Entscheidung ist von der Unzulässigkeit der Angabe „Irrtümer vorbehalten“ im Onlineshop oder den AGB abzugrenzen. Vorliegend wurde der Anspruch des Kunden nur aufgrund der Unwirtschaftlichkeit und des treuwidrigen Verhaltens verneint. Das ändert nichts daran, dass derartige Vorbehalte im Onlinehandel unwirksam sind
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!