Beim Verkauf von Gebrauchtwaren und Gebrauchtwagen findet man in den Verträgen häufig die Klausel “Gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung”. Für Unternehmen und Händler stellt sich die Frage, ob ein solcher Ausschluss auch gegenüber Verbraucher-Kunden wirksam ist! Denn Verstöße führen nicht nur zur Unwirksamkeit der Klausel und somit zur vollen Haftung. Auch kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz drohen!
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Hintergrund
Wer die Klausel “Gekauft wie gesehen und unter Ausschluss der Haftung für Mängel” oder in ähnlicher Form verwendet, kann sich gegenüber Verbraucherkunden später nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Die Klausel ist in AGB unwirksam!
Eine solche Regelung ist nur in Verträgen zwischen Privaten (C2C) oder nur zwischen Unternehmen (B2B) möglich. Nicht aber im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (B2C).
Die gesetzlichen Regelungen für die Mängelhaftung sehen vor, dass Verkäufer grundsätzlich 2Jahre haften. Bei gebrauchten Waren kann diese Haftung aber auch gegenüber Verbrauchern wirksam auf 1 Jahr beschränkt werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist sogar der komplette Ausschluss möglich.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel von Anfang an vorgelegen hat. Hier muss sich der Verkäufer entlasten und ggf. das Gegenteil beweisen. Nach diesen 6 Monaten muss hingegen der Käufer darlegen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Die Vermutung greift jetzt nicht mehr!
Praxistipp: Die gesetzliche Vermutung innerhalb der ersten 6 Monaten gilt nicht absolut. Sind Mängel und Vermutung nicht miteinander vereinbar, entfällt die Erleichterung für den Käufer!
Beispiele: Ein Motorschaden tritt nach 4 Monaten auf! Da der Wagen 4 Monate gefahren ist, kann der Mangel “Motorschaden” nicht schon bei der Übergabe vorgelegen haben!
Ein Riss oder eine offensichtliche Beschädigung der Ware
nach 5 Monaten. Diese Mängel sind ebenfalls mit der Vermutung nicht vereinbar!
Was tun?
Wer Gebrauchtwaren oder Gebrauchtwagen nicht im eigenen Namen, sondern für seinen (Privat) Kunden verkauft, kann die Haftung wie unter Privaten vollständig ausschließen.
Achtung: Ein solches Agenturgeschäft ist nur zulässig wenn es objektiv auch tatsächlich durchgeführt wird. Es müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen.
Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs muss beim (Verbraucher) Kunden verbleiben! Händler sollten insoweit einen “Festpreis” oder einen garantierten Verkaufserlös etc. nicht versprechen.
Der Käufer muss zudem erkennen können, dass der Händler nur als Vertreter bzw. Vermittler auftritt. Hier sind neben ausdrücklichen Hinweisen auch Zusätze bei der Unterschrift wie “i.A.” ratsam.
Achtung: Wurde der Gebrauchtwagen vom Händler zunächst vom Vorbesitzer selbst angekauft, stufen Gerichte das im Anschluss daran vorgenommene Agenturgeschäft in der Regel als unzulässiges Umgehungsgeschäft ein.
Ansonsten gilt aber: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel sind grundsätzlich zulässig!
Mangel - ja oder nein?
Die Gewährleistung setzt voraus, dass die Ware mangelhaft ist. Die Sache ist frei von Mängeln, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit aufweist.
Praxistipp: Etwaige Defekte oder Mängel sollten im Vertrag ausdrücklich aufgelistet werden. Hierdurch wird eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Sache getroffen. Der Kunde kann dies später nicht mehr als Mangel rügen.
Wird ein Zustandsbericht angefertigt und sind hier später gerügte Mängel nicht enthalten, wird zugleich die oben benannte gesetzliche Vermutung sogar innerhalb der ersten 6 Monate widerlegt.
Achtung: Eine Beschreibung
innerhalb der Vereinbarung muss sich auf konkrete Defekte beziehen. Pauschale Angaben oder Regelungen in AGB, wonach der Verbraucher allgemein Mängel bestätigt, sind als Umgehungsgeschäft in
der Regel unwirksam!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!