Nicht nur die Produkte und Leistungen machen den Wert eines Unternehmens aus. Insbesondere auch die immateriellen Güter wie Schutzrechte (Marken, Design, Patente), know-how und der Kundestamm sind wirtschaftlich von Bedeutung. Probleme tauchen aber dann auf, wenn sich ehemalige Vertragspartner um die Kunden streiten! Unterliegen die Kundendaten aus einer ehemaligen Vertragsbeziehung dem Wettbewerbsrecht? Und ist das Abwerben von Kunden aufgrund dieser Daten als wettbewerbswidrige Behinderung anzusehen?
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Was ist passiert?
Klägerin und Beklagter standen ursprünglich in einer laufenden Vertragsbeziehung. Kunden der Klägerin wurde durch den Beklagten mit den Waren der Klägerin beliefert. Nachdem die Klägerin das Vertragsverhältnis nicht weiter fortsetzen wollte, ging der Beklagte direkt auf die Kunden zu und bot die Lieferung unmittelbar durch ihn an.
In diesem Verhalten sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß, da der Beklagte gezielt die Kunden abfange und sie hierdurch behindert werde. Dies könne der Beklagte nur aufgrund der im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Kundendaten vornehmen.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt/ Main (Az. 6 U 21/15) sah in dem Verhalten des Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß und wiesen die Klage ab.
Ein Verstoß könne nach Ansicht des Gericht nur dann bejaht werden, wenn der Beklagte ihm anvertraute und wertvolle Kunden- und Adressdaten nutzen würde. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Daten der Kunden seien im Internet frei zugänglich und können von überall abgerufen werden. Die Kundendaten waren dem Beklagten somit nicht anvertraut, sodass er auch keine gezielte Beeinträchtigung hierdurch vornehmen könne.
Das ändere sich auch nicht deshalb, weil die Recherche über das Internet mit einem gewissen Aufwand verbunden sei.
Fazit
Um sich abzusichern, sollten Unternehmen stets vertraglich eine Wettbewerbsklausel vereinbaren. Aber Achtung: Die Klausel darf nicht zu unbestimmt und zu pauschal gehalten sein. Wird zum Beispiel nur vereinbart, dass der „Vertrag und alle Informationen, die eine Partei über das Unternehmen des jeweils anderen erlangt, vertraulich zu behandeln“ sind, ist dies in der Regel nicht ausreichend. Die Klausel bezieht sich lediglich darauf, Dritten keine vertraulichen Informationen über den Vertragspartner zukommen zu lassen. Sie regelt aber gerade nicht, dass und vor allem für welche Dauer nach Vertragsende es untersagt sein soll, Kontakt zu Kunden aufzunehmen.
Diese Regelung dürfte zudem auch kartellrechtlich problematisch sein.
Einen Beitrag aus datenschutzrechtlicher Sicht finden Sie hier.
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