Haftungsausschlüsse in AGB

Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen sind in fast allen AGB von Unternehmen zu finden und auch sinnvoll, will man nicht den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Bei der Formulierung ist jedoch äußerste Sorgfalt geboten. Denn unwirksame Klauseln führen nicht nur zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Sie können vielmehr auch selbst Schadensersatzansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.

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Hintergrund

Haftungsbeschränkungen können grundsätzlich auch in AGB wirksam aufgenommen werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Der Gesetzgeber hat für einige Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung in AGB ausgeschlossen. Diese Ausnahmen müssen AGB-Verwender ausdrücklich in ihren AGB benennen. Ansonsten ist die Klausel insgesamt unwirksam!

Achtung: Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Übernahme einer Garantie, ist eine Haftungsbeschränkung bzw. ein Ausschluss nicht möglich!

 

Setzt die Haftung hingegen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, gelten folgende Ausnahmen (=keine Haftungsbeschränkung):

  1. Eine Klausel ist unwirksam, wenn hierdurch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen oder beschränkt werden sollen, § 309 Nr. 7a BGB

  2. Weiterhin ist eine Klausel unwirksam, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden (die nicht unter Punkt Nr. 1 fallen), bei groben Verschulden vorsieht, § 309 Nr. 7b BGB

    Praxistipp: Für leichte Fahrlässigkeit kann in diesen Fällen die Haftung wirksam beschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Eine Rückausnahmen (= Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit) besteht dann jedoch wieder bei der Verletzung von z.B. Kardinalpflichten.

    Als Faustformel für leichte Fahrlässigkeit gilt: Hätte der Fehler auch einem anderen, durchschnittlich sorgfältigen Unternehmer passieren können? Falls ja, kann von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werde. Darf ein solcher Fehler hingegen nicht passieren, liegt zumeist grobe Fahrlässigkeit vor. Hier ist der Einzelfall maßgeblich.

  3. Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz darf ebenfalls nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gilt auch für die faktische Beschränkung durch Bestimmungen über die Herstellereigenschaft,
    § 14 ProdHaftG

  4. Schlussendlich darf die Haftung für sog. Kardinalpflichten nicht beschränkt werden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf (BGH Az. I ZR 58/03). Bei Kaufverträgen ist dies zum Beispiel die Lieferung mangelfreier Ware, bei Werkverträgen die Herstellung des mangelfreien Werks.

    Praxistipp: Für Kardinalpflichten gilt der Ausschluss nicht absolut. Es besteht die Möglichkeit, die Haftung wirksam auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden zu beschränken. Es kann zum Beispiel ein bestimmter Betrag genannt werden, wenn dieser die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden abdecken kann. Zulässig ist aber auch eine allgemeine Formulierung.

 

Achtung: Unwirksam sind in der Regel auch solche Klauseln, die zwar die Haftung nicht ausdrücklich ausschließen bzw. beschränken, tatsächlich aber einem Ausschluss gleich stehen

Beispiel: Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist bei Gebrauchtwaren grundsätzlich zulässig. Allerdings kann der Kunde bei Mängeln ggf. auch Schadensersatz verlangen. Faktisch wird durch die Verkürzung der Gewährleistungspflicht dann zugleich auch (mittelbar) die Haftung des Verkäufers verkürzt, was nicht pauschal möglich ist (s.o.)

 

Fazit

Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können wirksam auch in AGB aufgenommen werden. Das ist insbesondere aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Verschuldens sinnvoll. Hierbei ist jedoch sehr sorgfältig auf die Formulierung zu achten. Pauschale Ausschlüsse sind unwirksam und führen im Zweifel zur Haftung, zum Schadensersatz und zur kostenpflichtigen Abmahnung!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!