Das eigene Unternehmen, der eigene Shop oder Blog sowie das Profil bei Facebook, Twitter, Xing und Co. - egal welchen Internetauftritt man wählt, Fotos gehören einfach dazu. Von Produktbildern über Referenzen bis zum Mitarbeiterfoto nutzen viele Unternehmer den Vorteil von Bildern um sich und ihr Unternehmen zu präsentieren. Aber nicht alles was geht ist auch erlaubt!
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Bei der Frage zur rechtmäßigen Nutzung von Bildern ist das Urheberrecht maßgeblich. Denn jedes Bild ist in der Regel urheberrechtlich geschützt. Sei es als einfaches Lichtbild oder als sog. Lichtbildwerk. Nur wenn der Urheber mittels Lizenz die Nutzung gestattet, dürfen Unternehmen die Bilder auch verwenden!
Achtung: Die Lizenz kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden oder Einschränkungen unterliegen, die es zu beachten gilt! So können zum Beispiel die gewerbliche Nutzung untersagt oder der räumliche Umfang begrenzt werden! Und weiter zu beachten ist, dass kostenfrei nicht rechtefrei bedeutet.
Verwenden Unternehmen nämlich beispielsweise Fotos aus (kostenfreien) Bilddatenbanken, sind die darin geforderten Beschränkungen zwingend einzuhalten. Das gilt im Besonderen für die richtige Benennung des Urhebers!
Praxistipp: Bei der Nutzung von Bilddatenbanken sollten Unternehmen darauf achten, dass die Fotos auch tatsächlich mit Zustimmung des Urhebers dort zur Verfügung gestellt wurden. Ansonsten kann der Fotograf den Nutzer (und nicht nur die Bilddatenbank) kostenpflichtig abmahnen! Ist der Urheber nicht zu ermitteln, sollte das Bild nicht verwendet werden!
Unternehmen sollten neben der richtigen Nennung des Urhebers auch auf die Art der Lizenz achten. Rechte für die Nutzung in Printkatalogen umfasst in der Regel nicht zugleich das Recht die Bilder auch online zu stellen! Gleiches gilt im umgekehrten Fall! Auch der räumliche Umfang kann beschränkt sein. Problematisch ist in diesem Zusammenhang bei der Onlinenutzung eine nationale Beschränkung auf Deutschland, da das world wide web bekanntlich international verfügbar ist!
Praxistipp: Bilder sollten auch nicht bearbeitet werden, ohne eine entsprechenden Erlaubnis zu haben! Ist das Bild trotz Bearbeitung noch als das vom Urheber original hergestellte Foto erkennbar, kann die Verwendung des bearbeiteten Bildes abgemahnt werden!
Wurde die unerlaubte Bildnutzung rechtmäßig abgemahnt, reicht in der Regel das einfache löschen von der Homepage nicht aus! Es ist vielmehr darauf zu achten, dass das Bild komplett (auch vom Server und aus dem Google cache) entfernt wird!
Im Übrigen gilt: vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten nicht ungeprüft unterschrieben werden! Zudem sollte stets auch die Berechtigung des Abmahners kontrolliert und ggf. etwaige Nachweise gefordert werden!
Achtung: Neben der Unterlassungserklärung können auch Schadensersatzansprüche (bspw. Im Rahmen der Lizenzanalogie), Auskünfte und die Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!