Auch wenn in einem Unternehmen die Internetnutzung durch Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erlaubt ist, so ist und bleibt das Filesharing verboten. Laden sich Mitarbeiter illegal geschützte Dateien und Musik auf den Betriebscomputer, stellt sich die Frage: Wer haftet im Fall einer Abmahnung?
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Was ist passiert?
Der beklagte Unternehmer ist Inhaber eines Schmuckgeschäfts mit angeschlossener Werkstatt und beschäftigt in der Regel bis zu 10 Mitarbeiter. Die Internetnutzung war den Arbeitnehmern gestattet.
Die spätere Klägerin mahnte den Inhaber des Geschäfts ab, da über den Internetanschluss illegal das Musikalbum von Amy Winehouse zur Verfügung gestellt worden sei und forderte neben der Unterlassung u.a. auch Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten.
Der Unternehmer bestritt, das Album im Rahmen einer illegalen Tauschbörse im Internet angeboten zu haben. An dem fraglichen Tag sei er weder im Geschäft gewesen, noch wurde sein Computer an diesem Tag überhaupt gestartet. Nur eine Mitarbeiterin sei an diesem Tag im Betrieb gewesen. Diese hat wiederum die Teilnahme an der illegalen Tauschbörse bestritten, gleichwohl sie Kenntnis vom Filesharing hat. Zudem sei es aber auch möglich, dass weitere Mitarbeiter in den Geschäftsräumen tätig gewesen sein konnten, da diese ebenfalls einen Schlüssel und somit Zugang zu den Computern hatten.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 231 C 65/16) wies die Klage ab. Der Unternehmer hafte weder als Täter noch als Störer für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Das Gericht sah es schon als fragwürdig an, dass die im privaten Bereich geltende Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel den Anschluss auch selbst nutze, auf den gewerblichen Bereich zu übertragen ist.
Hierauf kam es aber nicht an, da der beklagte Geschäftsinhaber die Vermutung widerlegen konnte. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er weder persönlich vor Ort war noch das sein PC an diesem Tag eingeschaltet wurde. Er konnte zudem auch Angaben dazu machen, welche Mitarbeiter Zugang zu der Werkstatt hatten, sodass er selbst als Täter nicht in Betracht kommt.
Eine Störerhaftung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Diese Haftung erfasse bereits schon keinen Schadensersatz sondern nur den Ersatz von Aufwendungen. Im Übrigen setzt aber auch die Störerhaftung die Verletzung von eignen Prüfpflichten voraus. In welchem Umfang diese Prüfung zu erfolgen hat, bestimmt sich danach inwieweit sie dem Inhaber zugemutet werden kann. Gegenüber erwachsene Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ohne konkreten Anlass keine Belehrung vornehmen und diese auch nicht kontrollieren. Eine Ausnahme komme nur in Fällen in Betracht, in denen zuvor bereits einschlägige Verstöße durch die Mitarbeiter begangen wurden. Derartige Missbrauchsfälle waren vorliegend jedoch nicht gegeben.
Fazit
Nutzen die Mitarbeiter den betrieblichen Internetanschluss für illegales Filesharing und laden urheberrechtlich geschützte Werke herunter, haftet der Arbeitgeber grundsätzlich weder als Täter noch als Störer. Die Täterhaftung entfällt, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegen kann, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht anwesend war und seinen Computer nicht genutzt hat. Im Übrigen besteht bei erwachsenen Arbeitnehmern in der Regel auch keine anlasslose Belehrungs- und Kontrollpflicht, sodass die auf Aufwendungsersatz gerichtete Störerhaftung ebenfalls nicht greift. Hierzu hatte kürzlich erst der BGH (Urteil v. 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15) entschieden, dass der Anschlussinhabers für Filesharing von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft oder volljährigen Besuchern oder Gästen nicht verantwortlich ist. Erwachsene Arbeitnehmer müssen wissen, dass Filesharing strafbar ist und zu rechtlichen Konsequenzen führen kann, egal von welchem Computer aus gehandelt wird.
Arbeitsrechtlich kann das Filesharing zu einer fristlosen Kündigung führen.
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