Markennutzung außerhalb des Vertriebsnetz

Die ausschließlichen Nutzungsrechte von Marken stehen allein dem Inhaber zu. Er kann grundsätzlich frei entscheiden wer seine Marke verwenden darf und wie dies erfolgen kann. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, kann die Nutzung auch ohne Lizenzierung erfolgen, beispielsweise im Bereich des Ersatzteilehandels. Eine Marke darf aber auch in diesem Fall dann nicht genutzt werden, wenn hierdurch der falsche Eindruck entsteht, dass der Händler zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehört!

______________________________________________________________________

Hintergrund 

Der EuGH hatte bereits 1999 entschieden, dass ein Unternehmen mit der Wortmarke eines Automobilherstellers werben darf, wenn hierbei klar zum Ausdruck kommt, dass

Waren der Marke nur repariert bzw. gewartet werden oder das Unternehmen auf den Verkauf der Markenprodukte oder deren Instandsetzung spezialisiert ist. Die gleichzeitige Nutzung auch der entsprechenden Bildmarke wurde vom EuGH aber nicht gestattet.

 

Der BGH erlaubt hingegen auch die Verwendung der Bildmarke bzw. des Herstelleremblems, wenn markenunabhängige Werkstätten oder Händler hiermit werben. Voraussetzung ist allerdings, dass gegenüber dem Kunden nicht der falsche Eindruck entsteht, dass das Unternehmen Vertragshändler des Hersteller ist. Bereits aus der Werbung muss eine klare Abgrenzung erkennbar werden. Nunmehr hat des OLG Thüringen (Az. 2 U 514/15) diese Ansicht bestätigt.

  

Was ist passiert?

Ein Händler hatte einerseits mit einer Marke geworben zu dessen Inhaber er auch im Vertragsverhältnis stand. Gleichzeitig hatte er aber auch mit einer weiteren Marke geworben, zu der er nicht im Vertriebsnetz eingebunden war. 

Für diese (nicht vertragliche) Marke warb er unter andrem großflächig mit einem Schriftzug auf seinem Betriebsgrundstück, auf Pylonen sowie auch auf seinen Geschäftspapieren. Ein Hinweis darauf, dass er kein Vertragshändler dieser Marke war, fehlte, sodass eine Verwechslungsgefahr mit der Original-Bildmarke des Herstellers bestand.

 

Die Entscheidung

Das OLG Thüringen hat die Nutzung der Bildmarke untersagt. Hierzu führt es u.a. aus: „Die Verwendung des Werbeschildes am Betriebsgebäude mit dem Marken-Logo „H“ stellt unzweifelhaft eine geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Die Beklagte hat sich nicht ausdrücklich als Vertragshändlerin von „H“ bezeichnet.

Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegt jedoch darin, dass sie eine Vertragshändlereigenschaft bzw. die Eigenschaft, ein besonders autorisierter Händler zu sein, durch die Verwendung des Marken-Logos am Betriebsgebäude suggeriert. ( … )

 

Für den relevanten Durchschnittsverbraucher irreführend ist es jedoch, wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter der Marke vertriebenen Produkte. Der relevante Durchschnittsverbraucher wird nämlich dann annehmen, dass durch die Verwendung des Markenlogos zugleich auch auf eine Vertragshändlereigenschaft hinge-wiesen wird (…)

Im vorliegenden Falle verwendet die Beklagte auf dem großen Werbeschild am Betriebsgebäude sowie auf dem freistehenden Pylon mit senkrechter Schrift und dem Geschäftspapier das Markenlogo von „H“. Dabei wird gestalterisch sowohl das Bildelement (“stilisiertes H“) als auch das Wortelement der Marke gerade in der eigenartigen Gestaltung benutzt, wie sie der Marke entsprechen. Damit sind die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Marken-namens überschritten. Für den relevanten Durchschnittsverbraucher macht es dabei auch keinen entscheidenden Unterschied, dass die Beklagte einen blauen Schriftzug auf weißem Grund verwendet, wohingegen die Original Wort-/Bild-Marke eine weiße bzw. silbrige Schrift auf blauem Grund verwendet. Denn die Farben selbst bleiben gleich, außerdem auch der Schriftzug und vor allem das Bildelement der Marke. Im Falle der Verwendung auf dem Geschäftspapier wird sogar eine identische Farbgebung benutzt.“

 

Fazit

Zwar kann eine fremde Marke beispielsweise im Ersatzteilebereich auch ohne vertragliche Vereinbarung genutzt werden. Dies ist jedoch nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. Zudem muss bereits aus der Werbung stets auch eine Abgrenzung zum Markeninhaber klar und eindeutig erfolgen. Es darf zu keiner Verwechslungsgefahr oder Irreführung kommen. Die Anforderungen an die Nutzung vom Bildmarken ist höher als die beschreibende Nutzung der Wortmarke!

 

Unternehmen sollte sich vor Investitionen in Werbemaßnahmen absichern, ob und wie sie fremde Marken nutzen können. Verstöße können zu kostenintensiven Abmahnungen führen!

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!