Eingetragene Marken bieten dem Inhaber ein ausschließliches Schutzrecht. Daneben genießen aber auch geschäftliche Bezeichnungen einen umfassenden Schutz. Zu diesen Bezeichnungen gehört auch die Firma eines Unternehmens. Was aber, wenn eine eingetragene Marke auf eine Firma trifft? Wer genießt welchen Schutz? Kann der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung der älteren Firma verbieten lassen?
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Was ist passiert?
Seit 2013 betreibt die Klägerin ihr Unternehmen unter der Firma „A Objektservice – Holger B e.K.“. Seit 2014 ist zu Gunsten der Klägerin auch eine entsprechende nationale Marke eingetragen.
Seit 1994 betreibt der Beklagte seinen Betrieb unter der Bezeichnung „Holger´s Objektservice“, worin die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Rechte sah und
ihn auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 27/16) wies die Klage ab. Der Beklagte könne sich auf seine seit 1994 bestehenden älteren Rechte berufen und diese den jüngeren Rechten der Klägerin entgegenhalten.
Die Kennzeichnungskraft eines Unternehmensnamens unterliegt keinen strengen Maßstäben. Es reicht aus, dass die Bezeichnung als Name des Betriebes vom angesprochenen Verkehrskreis wahrgenommen werden kann und somit geeignet ist, den Betrieb von anderen zu unterscheiden.
Die Bezeichnung des Beklagten „Holger´s Objektservice“ hat eine originäre Kennzeichnungskraft, dass heißt sie ist unmittelbar geeignet, das Unternehmen von anderen zu abzugrenzen. Dass sei gerade im Hinblick auf den verwendeten Vornamen zu bejahen.
Unbeachtlich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Vorname vielfach auftaucht und der Inhaber des Unternehmens allein hierdurch nicht bestimmt werden kann. Denn für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft ist die Zuordnung nicht maßgeblich. Die für häufig auftauchende Familiennamen bestimmten Grundsätze gelten gleichermaßen auch für Vornamen.
Fazit
Unternehmen können jüngeren Marke ihr älteres eigenes Unternehmenskennzeichen entgegenhalten, § 6 MarkenG.
Grundsätzlich müssen zwar Unternehmenskennzeichen auch über eine Namensfunktion verfügen. In der Rechtsprechung ist zu § 12 BGB z.B. anerkannt, dass allein Vornamen
in der Regel keine Namensfunktion besitzen.
Bei Unternehmensbezeichnungen nach dem MarkenG geht es im Gegensatz zu § 12 BGB aber nicht um die Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines
Unternehmens.
Einem Unternehmen kann aber gerade durch einen Vornamen, ggf. in Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand, durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund für die fehlende Individualisierung natürlicher Personen allein durch Vornamen, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Das kann jedoch nicht in gleicher Weise auf Unternehmen übertragen werden. Denn die Firmierung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet.
Unternehmen sollten sich bei der Namensfindung und/ oder bei der Aufrechterhaltung ihrer Firma absichern und prüfen, ob etwaige Verstöße gegen fremde Schutzrechte vorliegen. Aufgepasst werden sollte insbesondere auch vor sog. Markentrollen.
Weitere Beiträge zu diesem Thema finden Sie hier (unzulässige Firmierung in Suchmaschinen), hier (Wenn die eigene Firma fremde Marken verletzt) und hier (Unternehmenskennzeichen - Schutz auch ohne Eintragung ins Markenregister)!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.