Angebote, Rabatte und Ausverkäufe werden häufig nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Bieten Unternehmen ihre Produkte und Waren nur zu besonderen Konditionen an, müssen sie diese Einschränkung bereits in die Werbung angeben. Der Hinweis auf die Webseite genügt nicht!
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen warb in einer Printanzeige u.a. mit der Angabe
„19 % MwSt GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABATT“
Dieser Text umfasste ca. ½ der Gesamtanzeige. In wesentlich kleinerer Schrift stand am unteren Ende folgender Hinweis: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“
Die Entscheidung
Das OLG Bamberg (Az. 3 U 18/16) sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß, da das Unternehmen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten hinreichend nachgekommen sei.
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG 2008 handelte unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angab.
Als „Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind die Angaben aller Voraussetzungen zu verstehen, die die Kunde erfüllen müssen um den Rabatt zu bekommen. Das betrifft
sowohl Angaben zum berechtigten Personenkreis (Wer kann den Rabatt in Anspruch nehmen?) sowie zu den Modalitäten (Was muss beachtet werden?)
Demnach müssen Unternehmen insbesondere darüber informieren, wenn die Aktion nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt, da dies für die Entscheidung des
Verbrauchers eine wesentliche Information sein kann (BGH GRUR 2010, 649, Tz. 18 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
Das gilt gleichermaßen für Informationen über Einschränkungen wie die Ausnahme von Waren vom Rabatt und/ oder der Ausschluss bestimmter Hersteller vom
Preisnachlass.
Die Werbung des beklagten Unternehmens wird von der Aussage „19% MwSt geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen + 5% Extrarabatt“ dominiert. Nur in der Fußnoten erfolgt ein Hinweis auf nähere Erläuterungen im Internet. Die genauen Einschränkungen erfährt der Verbraucher somit nur, wenn er die angegebene Internetseite besucht.
In Folge dessen entstehe der falsche und irreführende Eindruck, die Rabatte gelten für das gesamte Sortiment, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Fazit
Wer Werbung für Verkaufsaktionen startet, sollte die konkreten Bedingungen klar und eindeutig darstellen. Die potentiellen Kunden müssen direkt aus der Anzeige entnehmen könne ob, und wenn ja, welche Einschränkungen bestehen. Ein Verweis auf die Internetseite genügt nicht.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!