Rabattcoupons der Konkurrenz selbst nutzen!

Im Kampf um Kunden überbieten sich Unternehmen mit Rabattaktionen, Gutscheinen und Angeboten. Können Unternehmen aber auch Coupons der Konkurrenz annehmen und die versprochenen Rabatte den Kunden gewähren?

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Im Rahmen einer Werbeaktion boten verschiedene Drogerien ihren Kunden 10 % Rabatt auf alles. Hierfür verteilten sie Coupons, die die Kunden dann beim Kauf einlösen konnten.
Die Drogeriemarktkette Müller knüpfte hieran an und warb damit „Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen“.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere sei die Aktion eine unlautere Beeinträchtigung der Mitbewerber. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheine, werden die Werbeaufwendungen der Mitbewerber zunichte gemacht, so die Wettbewerbszentrale.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 137/15) sah in der Werbeaktion von Müller keinen Wettbewerbsverstoß. Demnach können Unternehmen auch Rabattcoupons der Konkurrenz einlösen, ohne dass dies eine unlautere Beeinträchtigung darstellt.
Unlauter handelt ein Unternehmen erst dann, wenn es durch sein Verhalten gezielt in den Kundenstamm der Mitbewerber eingreift und die Kunden „abfängt“. Dies setzt voraus, dass Kunden bereits eine Entscheidung getroffen haben müssen bei einem bestimmten Unternehmen kaufen zu wollen. Mit der Werbung, auch die Gutscheine der Konkurrenz einzulösen, werden Kunden aber gerade nicht gehindert gleichwohl bei dem Unternehmen zu kaufen, welches die Gutscheine auch ausgestellt hat.

 

Fazit

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht können Unternehmen auch Werbe- und Rabattaktionen der Mitbewerber für sich nutzen. Die Grenze ist (erst) dann erreicht wenn die Kunden gezielt abgefangen werden. Das Abfangen setzt jedoch voraus, dass Kunden sich bereits für ein Angebot entschieden haben bzw. kurz vor dem Kauf auf das eigene Produktangebot umgeleitet werden.

 

Die Verteilung von Flyern unmittelbar vor dem Geschäft des Konkurrenten oder in engem räumlichen Zusammenhang ist unzulässig, wenn der Kunden unmittelbar zum eigenen Geschäft umgeleitet werden soll. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich der Werbende zwischen den Kunden und den Mitbewerber schiebt, um den Interessenten noch vor einem beabsichtigten Geschäftsabschluss abzufangen.

Was bei der Verteilung von Handzetteln auf einer Messe zu beachten ist, könne Sie hier nachlesen.

 

Praxistipp: Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Kunden oder dem Erhalt eines Kundestamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs. (BGH, Urt. Vom 21.01.2016 IZR 274/14)

 

Achtung: Ein unzulässiges Abfangen von Kunden kann aber darin zu sehen sein, wenn durch gezielte Programmierungen ein Konkurrent oder sein Produkt, auf der Ergebnisliste einer Suchanfrage in einem Onlineshop, stets hinter das eigene Produkt angezeigt wird.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!