Nicht nur die fehlerhafte Werbung mit Garantien kann zu teuren Abmahnungen führen. Auch die Gewährleistungsrechte können durch Fehlen einer versprochenen Herstellergarantie ausgelöst werden. Als Beschaffenheit sind nicht nur die äußeren Merkmale einer Kaufsache anzusehen, sondern sämtliche Faktoren, die Einfluss auf die Wertschätzung haben. Die Herstellergarantie ist ein solcher Faktor.
______________________________________________________________________
Was ist passiert?
Der Käufer erwarb beim Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen. Der Wagen wurde zuvor auf einer Verkaufsplattform im Internet angeboten. Beworben wurde das Angebot mit einer noch laufenden 3-jährigen Herstellergarantie. Bereits kurze Zeit nach dem Kauf mussten aufgrund von Problemen des Motors Reparaturarbeiten durchgeführt werden, die zunächst für den Käufer im Rahmen der Herstellergarantie kostenlos erfolgten.
Der Hersteller verweigerte später dann jedoch die Zahlung weiterer Garantieleistungen, da bei einer Motoranalyse Anzeichen für eine Tachomanipulation offensichtlich wurden. Die bereits erfolgten Zahlungen für die Reparaturarbeiten sowie die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, verlangte der Hersteller teilweise vom Käufer zurück.
Der Käufer trat daraufhin vom Vertrag mit dem Kfz-Händler zurück, u.a. mit dem Verweis auf die fehlende Herstellergarantie. Er verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der ihm entstandener Aufwendungen.
Die Entscheidung
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da es sich bei der Herstellergarantie nicht um eine Beschaffenheit des Kfz handele, sondern um eine rein rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Halter. Fehlt die Garantie könne dies nicht dem Verkäufer zugerechnet werden, auch wenn die Garantie vom Verkäufer selbst zugesagt oder beworben wurde.
Der BGH (Az. VIII ZR 134/15) sah dies anders und hat die Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal des Kfz eingestuft.
Nach Ansicht des Gerichts ist das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kfz ein Beschaffenheitsmerkmal, da hierzu nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern auch sämtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.
Gerade das sei bei einem Kfz der Fall. Der Herstellergarantie komme grundsätzlich sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu, sodass das Fehlen einen zum Rücktritt berechtigenden erheblichen Mangel darstellen kann. Da die Vorinstanz aus ihrer Sicht folgerichtig die Rücktrittsvoraussetzungen nicht geprüft hatte, wurde die Sache zurückzuverweisen um nun die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen.
Fazit
Die Herstellergarantie birgt für Händler eine Vielzahl von Fallstricken und Gefahren. Versprechen der Hersteller, müssen sich auch Händler zurechnen lassen, wenn sie hiervon Kenntnis haben (müssen). Siehe hier und hier
Fehlende Angabe zu den Voraussetzungen und der Inanspruchnahme einer Garantie könne wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, da ein Verstoß gegen die Informationspflichten vorliegt. Auch die Werbung mit Preisen und der 0% Finanzierung birgt Risiken!
Und nach dem Urteil des BGH, kann das Fehlen einer Herstellergarantie auch ein erheblicher Mangel des Kfz selbst sein, mit der Folge dass die Gewährleistungsansprüche greifen können.
Bei Angeboten im Internet, der Werbung für Produkte und bei der Vertragsgestaltung sollten Händler genau prüfen (lassen) welche Risiken bestehen!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!