Keine Werbung mit fremden Markenlogos

Insbesondere in der Kfz-Branche ist die Werbung mit Herstellermarken gängige Praxis. Wer Lizenzen hierfür hat und Vertragshändler ist, kann mit den entsprechenden Marken auch werben. Fehlt eine Lizenz, kann unter engen Voraussetzungen eine Werbung im Ersatzteilebereich möglich sein. Der Umfang ist in diesen Fällen aber grundsätzlich auf Wortmarken beschränkt. Bilder sind tabu! Autohändler, die nicht Vertragshändler sind, dürfen somit das Herstellerlogo nicht ohne weiteres benutzen!

______________________________________________________________________

Was ist passiert?

Ein Autohaus war als Vertragshändler für die Marken „Mitsubishi“ und „SsangYong“ tätig. Eine Vereinbarung zur Nutzung der Marke „Hyundai“ fehlte. An der Außenfassade des Autohauses, auf Werbetafeln auf dem Firmengelände sowie auf den Briefbögen des Autohauses warb er jedoch mit der Marke „Hyundai“ und verwendete hier auch das Markenlogo in farblich leicht abgeänderter Form. Die Werbetafeln enthielten noch den Hinweis "Hyundai Spezialwerkstatt". Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Verhalten ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung und mahnte den Autohändler ab.

 

Die Entscheidung

Das in erster Instanz damit befasste Landgericht Mühlhausen (Az. HK O 98/14) sah in der Werbung keine Irreführung und wies die Klage u.a. auf Unterlassung ab.

 

Das Oberlandesgericht Jena (Az. 2 U 514/15) sah in der Verwendung des Markenlogos an der Außenfassade, den Werbetafeln auf dem Firmengelände sowie die Nutzung auf den Briefbögen als irreführend an. Ungeachtet der markenrechtlichen Einordnung, entstehe für Verbraucherkunden der unzutreffende Eindruck, dass das Autohaus ein Vertragshändler sei. Durch die Nutzung des Markenlogos werde suggeriert, dass eine Verbindung zwischen Autohaus und Markenhersteller bestehe. Da dies in Bezug auf die Marke „Hyundai“ tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Grenze durch die Verwendung des vollständigen Logos zu einer (noch) erlaubten Nutzung überschritten. Die nur geringen Änderungen des Logos waren zudem nicht geeignet die Fehlvorstellung zu beseitigen. Durch die Werbung mit den weiteren Marken, die tatsächlich von der Vertragshändlervereinbarung gedeckt waren, werde die Irreführung noch verstärkt.

 

Der Hinweis als „Hyundai Spezialwerkstatt“ war hingegen nach Ansicht des Gerichts zulässig. Durch diesen Hinweis allein, werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden. Hierdurch werde nur klargestellt, dass in Bezug auf die Typen der Marke „Hyundai“ besondere Kenntnisse bzw. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Reparatur dieser Fahrzeuge bestehen. Diese Spezialkenntnisse hatte das Autohaus, sodass es damit auch werben konnte.

 

Fazit 

Die Werbung mit fremden Marken führt immer wieder zu Auseinandersetzungen. Es können Abmahnungen vom Markeninhaber wegen Markenrechtsverletzungen als auch aufgrund von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen ausgesprochen werden. Stehen im Markenrecht grundsätzlich nur dem Markeninhaber die Rechte zu, können Wettbewerbsverstöße auch durch Mitbewerben oder durch Schutzverbände kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Weitere Beiträge zu diesem Thema finden Sie hier (Markenrechte nach dem Kfz-Tuning) und hier (Werbung mit Originalersatzteilen)

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!