Designschutz = Schutz vor Plagiaten?!

Ein gutes Design ist für jedes Unternehmen ein wichtiger Erfolgsfaktor. Vom Produktdesign über die Verpackung bis hin zum corporate Design, also der Außendarstellung des Unternehmens – als wertvoller Teil des Unternehmens sollte das Design vor Nachahmungen geschützt werden! Einzigartige Formen und Farbgestaltungen machen das eigene Unternehmen unverwechselbar und spielen sowohl für die Kaufentscheidung als auch für den Ruf eine erhebliche Rolle. Das Design sollte einzigartig sein und sollte es vor allem auch bleiben!

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Hintergrund

Bis 2013 wurde das jetzt im Designgesetz geregelte Design noch Geschmacksmuster genannt. Vom Designschutz sind alle zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen erfasst, also insbesondere die äußere Gestaltung von Namen, Produkten, Verpackungen und Logo's die durch Linien, Konturen, Farben oder der Gestaltung geprägt sind.

Das eingetragene Design ist vom Patent und dem Gebrauchsmuster zu unterscheiden. Letztere beziehen sich auf technische Erfindungen, das Design auf das äußere Erscheinungsbild.

 

Voraussetzungen 

Um sich das Design beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. Neuheit: Das Design muss neu, dass heißt zum Zeitpunkt der Anmeldung darf kein identisches Design bereits veröffentlicht worden sein. Dem steht ein nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design gleich. Auch ein solches darf nicht bereits vorab veröffentlicht sein.
    Achtung: Hier gibt es eine Ausnahme nach der sog. „Neuheitsschonfrist“. Nach dieser Regelung ist eine Veröffentlichung bis zu 1 Jahr vor der Anmeldung unschädlich, wenn diese durch den Entwerfer selbst oder durch eine ihn berechtigte Person erfolgt ist. Diese Vorveröffentlichung steht der Anmeldung nicht entgegen.
    Im Übrigen schließen identische oder ähnliche Designs die Neuheit aus.

  2. Eigenart: Das Design muss darüber hinaus auch Eigenart besitzen. Hierfür muss sich der Gesamteindruck von vorbekannten Designs unterscheiden. Um die Eigenart zu bestimmen ist auf die Sicht eines „informierten Benutzers“ abzustellen.
    Bei der Eigenart wird berücksichtigt, ob es in dem Bereich bereits verschiedenen Designs gibt – falls ja, sind die Anforderungen an die Eigenart geringer, sodass auch bereits leichte Abweichungen und Gestaltungen ausreichend sind.

 

Praxistipp: Die Voraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ werden nur in einem Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren geprüft. Nicht im Rahmen der Eintragung!

Die Anmeldung

Die Anmeldung kann elektronisch, schriftlich per Post oder persönlich beim DPMA bzw. den jeweiligen Standorten (München, Jena, Berlin) erfolgen. Bei der elektronische Anmeldung verringern sich die Gebühren.

Folgende Unterlagen und Angaben müssen eingereicht werden:

  • Antrag auf Eintragung des Designs (Formular online)
  • konkrete Angaben zum Anmelder,
  • eine Erzeugnisangabe (Logo, Symbole etc.),
  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs (= ausgedrucktes Bild, JPEG-Datei, CD oder DVD) und
  • ein Anlageblatt bei einer Anmeldung von mehreren Designs.

 

Umfang

Das eingetragene Design begründet das ausschließliche Recht des Inhabers es zu benutzen. Er kann Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Hierzu zählen insbesondere das Verbot eine Ware mit dem Design herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder auch nur der Besitz zu den genannten Zwecken ein (vgl. § 38 DesignG)
Bei Verstößen kann der Designinhaber, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie unter Umständen Schadensersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche geltend machen!

 

Kosten und Schutzdauer

Nach erfolgreicher Eintragung genießt das Design zunächst 5 Jahre Schutz vor Nachahmung. Sollen mehrere Designs geschützt werden, kann dies auch in Form einer Sammelanmeldung erfolgen.
Die Kosten für die Anmeldung eines einzelnen Designs betragen 60 € (elektronisch) bzw. 70 € (Papier)
Die Kosten für eine Sammelanmeldung betragen 6 €/ pro Design, mindestens aber 60 € (elektronisch) bzw. 7 €/ pro Design, mindestens aber 70 € (Papier)

 

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Bekanntmachung aufzuschieben. Dies kann sinnvoll sein, wenn zunächst ein „Markttest“ durchgeführt werden soll oder Testläufe vorgenommen werden sollen.

 

Nach Ablauf der Schutzfrist von 5 Jahren, kann der Designschutz durch Zahlung der Verlängerungsgebühr alle fünf Jahre verlängert werden, maximal aber bis zu 25 Jahre.

 

Wer außerhalb von Deutschland Schutz beanspruchen will, kann mit der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters EU-weiter Schutz und mit einer internationale Anmeldung weltweiter Schutz erlangt werden.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!