Webseitenbetreiber beziehungsweise ganz allgemein Diensteanbieter müssen gemäß § 13 Telemediengesetz den Nutzer unter anderem über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufklären. Die Informationen müssen in allgemein verständlicher Form bereit gestellt werden und der Inhalt muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Gelten diese Anforderungen auch für Kontaktformulare und können Verstöße kostenpflichtig abgemahnt werden?
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Hintergrund
Informationspflichten für Onlinehändler und Webseitenbetreiber werden immer komplexer. Das eine Internetseite ein Impressum enthalten muss, ist mittlerweile weitläufig bekannt. (Zur Lesbarkeit siehe aber hier) Im Gegensatz dazu, wird die Datenschutzerklärung jedoch häufig vernachlässigt.
Was nach § 5 Telemediengesetz (TMG) für das Impressum gilt, ist in § 13 TMG für die Datenschutzerklärung normiert. Demnach muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufklären.
In der Vergangenheit wurden Verstöße häufig nicht abgemahnt werden. Denn gemäß § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F) kann nur dann abgemahnt werden, wenn es sich bei der Vorschrift um eine sogenannte Marktverhaltensregelung handelt. Die Vorschrift muss hierfür zumindest auch den Schutz der Wettbewerber bezwecken. Dies lehnte die Rechtsprechung für § 13 TMG bislang jedoch ab. Ein Vorgehen war nur durch Behörden möglich. Nicht aber durch die Konkurrenz mittels Abmahnung.
Nach der Entscheidung des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12) hat sich dies geändert. Nach Ansicht des Gerichts dient § 13 TMG gerade auch dazu Wettbewerber zu schützen und kann in Folge dessen kostenpflichtig abgemahnt werden. Das OLG führt hierzu u.a. aus „Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.“
Bestätigt wurde diese Ansicht durch das Landgericht Köln (Az. 33 O 230/15) das im Fehlen einer Datenschutzerklärung auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß sah.
Praxistipp: Unternehmen sollten darauf achten, dass sie auf ihrer Firmenwebseite und/ oder im Onlineshop eine ausreichende Datenschutzerklärung bereit halten und diese auch von jeder Unterseite aus abrufbar ist. Die Datenschutzerklärung sollte nicht ins Impressum integriert werden und schon gar nicht in den AGB's enthalten sein.
Achtung: Die Pflichten sind auch auf Internetpräsenzen wie facebook, eBay, Amazon und Co. übertragbar, sodass auch hier eine Datenschutzerklärung bereit gestellt werden sollte. Hier sind dann die Besonderheiten der einzelnen Platzformbetreiber zu beachten!
Sonderfall: Kontaktformular
Soweit ersichtlich, ist die Frage ob eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung bei Nutzung eines Kontaktformulars auf der Unternehmenshomepage abgemahnt
werden kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Das Landgericht Berlin (Az. 52 O 394/15) hat es in seiner Entscheidung offen gelassen, ob § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG ist (s.o.)
Den Unterlassungsanspruch des klagenden Wettbewerbers hat das Gericht gleichwohl zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht u.a.an: „Selbst wenn man von einer Marktverhaltensvorschrift ausginge, wäre eine Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten hier nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Eine spürbare Auswirkung auf die Mitbewerber der Antragsgegnerin durch die fehlende Aufklärung des Nutzers ihres Kontaktformulars darüber, dass die von ihm in das Kontaktformular eingegebenen Daten über die Internetseite gespeichert werden, ist nicht ersichtlich“
Demgegenüber hat das OLG Köln (Az. 6 U 121/15) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bei einer fehlenden Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit einem Kontaktformular angenommen. Zur Begründung führen die Richter u.a. aus: „Durch die Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars ist eine erleichterte Möglichkeit gegeben, den Verbraucher zur Kontaktaufnahme und zur Angabe seiner Daten zu bewegen. Wenn er dabei nicht darüber informiert wird, dass er seine Einwilligung mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten widerrufen kann, kann er in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt sein. (…) Da auch die Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular unmittelbar mit der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der beworbenen Dienstleistungen zusammenhängt, ist von einer spürbaren Auswirkung auf eine geschäftliche Entscheidung auszugehen.“
Fazit
Trotz fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung sollten Unternehmen das Thema Datenschutz Unternehmen nicht vernachlässigen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Neben den genannten Problemen mit der Datenschutzerklärung zum Kontaktformular, bietet auch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhöhten Informationsbedarf.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich übernehme die Erstellung einer Datenschutzerklärung sowie die regelmäßige Überprüfung. Nähere Informationen finden Sie hier.