Impressum - falsches Format kann zur Abmahnung führen!

Im Onlinebereich müssen die Angaben zum Unternehmen im Impressum leicht erkennbar und ohne großen Aufwand mit 2-Klicks auffindbar sein. Aber auch im Bereich von Printmedien wie Flyern, Verkaufsprospekten oder Werbeanzeigen muss die Identität des Werbenden klar erkennbar sein. Eine zu kleine Schrift oder eine falsche Formatierung können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.

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Hintergrund

Das ein Impressum für Internetauftritte bereit zu halten ist, dürfte mittlerweile bekannt sein. Was genau ins Impressum aufzunehmen ist, ist in § 5 TMG ausführlich geregelt. Diese Informationen müssen insbesondere leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

 

Praxistipp: Nach der sogenannten „2-Klick-Lösung“ des BGH müssen Nutzer die Angaben spätestens nach zwei Klicks aufrufen können. Es empfiehlt sich für das Impressum einen eigene Reiter aufzunehmen und das Impressum auch als solches zu benennen. Die Angaben im Bereich „Kontakt“ oder in den AGB reichen grundsätzlich nicht aus.

 

Im Bereich von Printmedien ergibt sich Pflicht zur Angabe der Identität aus § 5a UWG

 

Was ist passiert?

Ein bundesweit tätiges Hörakustik Unternehmen hatte zur Eröffnung der 525-sten Filiale in einem Werbeprospekt mit verschiedenen Produkten unter Angabe von Merkmalen und dem Preis geworben. Die Informationen zum Unternehmen beschränkten sich auf die Angaben „H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße ##, ##### E“ und waren nur in kleiner Schrift im hochkant-Format auf der letzten Seite des Prospekts abgedruckt.

 

Ein Wettbewerbsverein mahnte das Unternehmen zunächst ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Nach Ansicht des Vereins stelle das Werbeprospekt eine Aufforderung zum Kauf der Produkte des Unternehmens dar, sodass Angaben zur Identität verpflichtend seien. Vorliegend seien diese Angaben aber weder leicht zu finden noch deutlich erkennbar, da sie in weißer Schrift klein (Schriftgröße 7) auf hellem Grund gedruckt seien. Dies wiege deshalb verstärkt, da sich die Werbung überwiegend an ältere Personen richte.

Schlussendlich sei auch maßgeblich, dass der Leser die Perspektive wechseln müsse, da der Hinweis im Hochformat gedruckt wurde. Diese Gestaltung stehe einem Fehlen gleich.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Dortmund (Az. 10 O 81/15) hat entschieden, dass auch bei einem Werbeprospekt die Informationen zur Firmenidentität direkt im Prospekt angegeben werden müssen.

Nach Ansicht des Gerichts seien vorliegend die Anordnung des Textes, die Schriftgröße sowie die farbliche Gestaltung geeignet, die Wahrnehmung des Impressums erheblich zu erschweren. Das Gericht sah auch die Gefahr, dass durch die Positionierung und die verkleinerte Darstellung, die Angaben leicht mit den Fingern überdeckt werden können. Aufgrund dieser Umstände sei die Ausgestaltung einem Fehlen gleich zusetzen, sodass ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen sei.

 

Fazit

Nicht nur im Onlinebereich sind die Pflichtangaben zur Identität des Unternehmens zwingen bereitzuhalten. Dies sollte unmissverständlich und unter einem eigenen Reiter „Impressum“ erfolgen. Aber auch gedruckte Flyer, Werbeanzeigen oder Prospekte müssen unter Umständen ein Impressum enthalten.

Inhaltlich müssen zudem bereits im Flyer u.a. Angaben zum Preis bzw. zur Preisberechnung, zu Zahlungs- und Lieferbedingungen und zu einem etwaigen Widerrufsrecht enthalten sein.

 

Achtung: Einzelunternehmen dürfen sich im Impressum nicht als „Geschäftsführer“ bezeichnen (vgl. hier). Hat das Unternehmen verschiedene Standorte, muss sowohl die ladungsfähige Anschrift als auch die Rechtsform des Hauptunternehmens angegeben werden. Der Kunde muss bereits aus dem Werbeprospekt seinen Vertragspartner erkennen können. Ein Hinweis darauf, dass die Angaben der Homepage entnommen werden können, genügt nicht. Auch dann nicht wenn die Internetseite konkret genannt wird.

 

Unternehmen sollte sich vor Veröffentlichung und Umsetzung von Werbemaßnahmen über die rechtlichen Anforderungen im Klaren sein und darauf achten, dass sämtliche Pflichtinformationen enthalten sind.

 

Weitere Beiträge zur Irreführung finden Sie unter anderem hier und hier. Zu den Besonderheiten beim Verteilen von Flyern auf Messen können Sie hier einen Beitrag nachlesen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.