Sowohl in Onlineshops als auch auf einer Vielzahl von Internetseiten findet man häufig die Klausel: „Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden zurückgewiesen!“ Hilft ein solcher Hinweis aber wirklich um sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen zu schützen?
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Hintergrund
Vorab - Hinweise auf eine vorherige Kontaktaufnahme vor Ausspruch einer Abmahnung sind rechtlich unbeachtlich! Die Kosten von berechtigten Abmahnungen sind vom Abgemahnten zu zahlen, ob mit oder ohne Abwehrklausel.
Das gilt gleichermaßen für Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht oder dem Urheberrecht!
Achtung: Derartige Abwehrklauseln können sogar ins Gegenteil umschlagen! Wer solche Disclaimer auf seiner Internetseite einfügt und selbst abmahnt, handelt widersprüchlich und kann selbst keine Kosten mehr geltend machen! Das wurde bereits durch das OLG Hamm (Az. Az. I-4 U 169/11) sowie aktuell auch vom OLG Düsseldorf (Az. Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15) entschieden!
Was ist passiert?
Die Betreiberin einer Internetseite hatte auf ihrer Homepage einen Disclaimer aufgenommen der u.a. beinhaltete, dass Kosten die aufgrund einer Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme entstehen vollumfänglich zurückgewiesen werden und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen eingereicht werde.
Die Betreiberin der Internetseite rügte selbst Fehler in der Widerrufsbelehrung eines Wettbewerbers in dessen Onlineshop. Der Wettbewerber unterzeichnete zwar die vorformulierte Unterlassungserklärung der Betreiberin nicht, gab aber eine modifizierte strafbewehrte Erklärung ab und änderte auch die Widerrufsbelehrung. Nach der Änderung der Widerrufsbelehrung war diese jedoch immer noch fehlerhaft, nunmehr in Bezug auf die Rücksendekosten.
Diesen neuen Fehler ließ die Betreiberin (ohne vorherige Rüge) abmahnen und verlangte neben der Vertragsstrafe aus der ersten Unterlassungserklärung, nun auch die entsprechenden Abmahnkosten.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 52/15) wies die Klage der Betreiberin zurück. Das Verhalten der Betreieberin sei widersprüchlich und stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Sie könne auf der einen Seite nicht verlangen, dass Wettbewerbsverstöße vor Ausspruch einer Abmahnung zunächst zu rügen sind. Auf der anderen Seite aber selbst sofort mit anwaltlicher Hilfe eine Abmahnung aussprechen.
Praxistipp: Wettbewerber können derartige Abwehrklauseln ignorieren und auch ohne Rüge direkt mit anwaltlicher Hilfe abmahnen.
Wer hingegen selbst eine solche Abwehrklausel auf seiner Internetseite eingefügt hat, muss sich auch daran halten; kann also nicht direkt abmahnen – egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht!
Fazit
Unternehmen sollte derartige Abwehrklauseln und Disclaimer von ihrer Internetseite entfernen bzw. erst gar nicht aufnehmen.
Achtung: Nicht nur dass solche Klauseln unwirksam sind und für den Verwender selbst eine Pflicht zur vorherigen Kontaktaufnahme begründen. Derartige Klausel können zudem auch selbst wiederum abgemahnt werden!
Abmahnungen sind zum Teil gesetzlich vorgeschrieben um Prozesse zu vermeiden (vgl. § 12 UWG). Sinn und Zweck von Abmahnungen ist, dass zu Gunsten des Abgemahnten teure Prozesse vermieden werden sollen. Ohne Abmahnung müsste sofort der Klageweg beschritten werden bzw. eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Im Vergleich zu einer Abmahnung entstehen hierbei aber erhebliche Mehrkosten (Gerichtsgebühren etc.). Da derartige Klausel gegen gesetzlichen Vorgaben verstoßen, können diese auch abgemahnt werden, was insbesondere durch Verbraucherschutzverbände zunehmend erfolgt.
Kurz: Abwehrklausel können keine Abmahnungen verhindern, sondern können diese erst auslösen!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!