Werbung mit „CE/ TÜV/ GS geprüft“

 

Wer in seiner Werbung mit der Aussage „CE/ TÜV/ GS geprüft“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig und es drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Was bedeuten die einzelnen Prüfkennzeichen aber eigentlich und wie kann hiermit rechtmäßig geworben werden?

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Hintergrund

Die Werbung mit Prüfkennzeichen ist in besonderem Maß geeignet das Vertrauen der Kunden in die Sicherheit der eigenen Produkte zu bekommen. Zum Teil ist die Kennzeichnung aber auch gesetzlich vorgeschrieben um überhaupt Waren auf dem deutschen bzw. europäischen Markt einführen und anbieten zu dürfen. Hierbei ist zwischen den einzelnen Kennzeichen zu differenzieren:

 

Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Für bestimmte Waren und technische Produkte ist die Kennzeichnung mit dem CE Zeichen als Pflichtangabe gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG ist es verboten Produkte auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass dies vorgeschriebenen ist. Andersherum ist es aber auch verboten Produkte nicht mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, wenn die Anbringung vorgeschrieben ist.

Kurz

  • Verbot einer CE-Kennzeichnung ohne gesetzliche Verpflichtung sowie
  • Verbot fehlender CE-Kennzeichnung bei gesetzlicher Verpflichtung

 

Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts die Anbringung nicht zulässt, kann das Zeichen auch auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind, befestigt werden.

 

Achtung: Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.

 

In den Fällen, wo die CE-Kennzeichnung verpflichtet vorgeschrieben ist, kann hieraus kein Verstoß gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gefolgert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15)

 

Demgegenüber darf die CE-Kennzeichnung aber auch nicht derart benutzt werden, dass der unzutreffende Eindruck entsteht, das Zeichen wurde durch eine unabhängigen Prüfstelle vergeben. Das CE-Kennzeichen stellt lediglich eine Eigenerklärung des Herstellers dar, wonach das Produkt mit den geltenden Sicherheitsstandards übereinstimmt. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen, dass nach einer unabhängigen (behördlichen) Prüfung vergeben wird.

 

Praxistipp: Nach der Rechtsprechung ist das „Wie“ der Kennzeichnung entscheidend. Das CE-Kennzeichen sollte nicht im Zusammenhang mit behördlichen Prüf- und sonstigen Gütesiegeln stehen.

 

Werbung mit TÜV

Davon zu unterscheiden ist die Werbung mit „TÜV geprüft“. Der TÜV-Prüfung liegt eine unabhängige Kontrolle und Zertifizierung durch eine anerkannte Stelle zu Grunde. Wurde das TÜV-Siegel nach einer solchen Prüfung erteilt, darf hiermit auch geworben werden.

 

Achtung: Bei der Werbung ist darauf zu achten, dass der Kunde die objektiven Voraussetzungen der Prüfung nachvollziehen können muss. Hierfür sind unbedingt folgende Angaben bereits in der Werbung aufzunehmen:

  1. Wer hat geprüft? Es muss die jeweils zuständige TÜV-Prüfstelle konkret angegeben werden.
    Achtung: Die einzelnen Unternehmen wie TÜV Rheinland, TÜV Süd oder TÜV Nord sind rechtlich jeweils einzelne Unternehmen und müssen auch konkret benannt werden. Es genügt nicht, nur „TÜV“ anzugeben.
  2. Wo kann es nachgelesen werden? Es muss bereits in der Werbung die Fundstelle angegeben werden, wo der Kunde die Voraussetzungen des Prüfverfahrens nachlesen und kontrollieren kann.
    Achtung: Die Rechtsprechung verlangt in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Unterlagen zur Zertifizierung einsehbar sind.
    Bei der Werbung im Internet ist es erforderlich, dass die der Zertifizierung zu Grunde liegenden Unterlagen auch online bereit gestellt werden und darauf verlinkt wird!
  3. Was wurde geprüft? Schlussendlich muss auch angegeben werden, was genau geprüft wurde. War Prüfgegenstand die Qualität von Service und Kundenzufriedenheit oder wurde (auch) die Einhaltung von technischen Standards geprüft?


Folge: Bei Angabe dieser Kriterien kann, bei bestandener Prüfung mit „TÜV-geprüft“ geworben werden.

 

Werbung mit dem GS-Kennzeichen

Als drittes Prüfsiegel ist das GS-Kennzeichen zu nennen. GS steht für „geprüfte Sicherheit“ und wird anders das CE-Kennzeichen, nach erfolgter Prüfung durch die entsprechende GS-Prüfstelle erteilt.

 

Praxistipp: Die jeweils zuständigen GS-Prüfstellen sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nachzulesen.

 

Gemäß § 22 ProdSG darf der Hersteller das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde und dies auch nur solange, wie die entsprechenden Anforderungen vorliegen.

 

Achtung: Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann. Fehlt die Bescheinigung oder wurde diese wieder entzogen, darf mit dem GS-Zeichen nicht (mehr) geworben werden!

Die Bescheinigung von der GS-Stelle wird auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 ProdSG)

 

Werbung mit Kombinationen von CE/TÜV/GS

Die Werbung mit der Kombinationen der benannten Kennzeichen kann zu (kostenpflichtigen) Abmahnungen führen. Da das CE-Kennzeichen eine reine Eigenerklärung des Herstellers ist, der keine (behördliche) Prüfung vorausgegangen ist, ist die Kombination mit echten Prüfkennzeichen wie dem TÜV und/oder dem GS-Kennzeichen wettbewerbswidrig.

Die Kunden könnten bei einer Werbung mit „CE/TÜV/GS-geprüft“ annehmen, dass sämtlichen Kennzeichen eine offizielle Prüfung zugrunde liegt, was bezüglich dem CE-Kennzeichen gerade nicht der Fall ist. Da insoweit eine Irreführung der Verbraucher anzunehmen sei, könne die Werbung abgemahnt und Unterlassung verlangt werden, OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15.

 

Fazit

Bei der Werbung mit Prüf-, Qualitäts- und Testsiegeln ist Vorsicht geboten. Trotz Pflicht zur Angabe eines CE-Kennzeichens kann die Anbringung abgemahnt werden, wenn sie den unzulässigen Eindruck erweckt, dass der Zertifizierung ein offizielles Verfahren zu Grunde liegt.

Bei der Werbung mit dem TÜV-Kennzeichen ist zudem auf die korrekte Angabe der Prüfstelle zu achten. Auch diese Fehler können abgemahnt werden! So ist die Werbung mit „TÜV/GS geprüft“ ohne Angabe der jeweils zuständigen Prüfstelle unzulässig!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.