Werbung mit DIN-Normen kann wettbewerbswidrig sein

Wer als Händler Werkzeuge und Maschinen mit der Angabe "EN 13236 - Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid" zum Kauf anbietet, verstößt gegen das Irreführungsverbot wenn die Werkzeuge tatsächlich nicht unter diese Norm fallen. Auch eine Aufbrauchfrist für bereits falsch gekennzeichnete Maschinen ist nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer Abmahnung mit einem Verbot zu rechnen war.

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Was ist passiert? 

Die streitenden Parteien stellen Diamantwerkzeuge her und vertreiben diese. Unternehmen A lässt ihre Werkzeuge, insbesondere ihre Fliesen-, Trocken- und Nassbohrkronen sowie sog. Diamant-Trockenbohrer in China herstellen und vertreibt sie zum Weiterverkauf an ausgewählte Fachhändler. Die Bohrer wurden mit der Angabe „EN 13236“ versehen, die die „Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“ regelt.

Ein konkurrierendes Unternehmen B erwarb entsprechende Bohrer von den belieferten Fachhändlern. Es sah in der Kennzeichnung der Bohrer eine Irreführung und mahnte das Unternehmen A kostenpflichtig ab. Die DIN EN – 13236 erfasse nur Schleifwerkzeuge wie Diamant-Trennscheiben. Nicht aber Bohrer oder Bohrkronen. Mit dem Verwies auf die DIN werde der Kunde über die Konformität getäuscht und es entstehe der falsche Eindruck als biete nur das Unternehmen A Bohrer mit  hohen Sicherheitsanforderungen an. Tatsächlich sei die DIN aber gar nicht einschlägig.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Wuppertal (Az. 12 O 135/15) sah den Unterlassungsanspruch als begründet an und gab dem Antrag statt.

Die Werbung und Kennzeichnung von Maschinen mit einer DIN-Norm, die tatsächlich gar nicht einschlägig ist, ist wettbewerbswidirg.

Waren können nur dann einer DIN-Norm entsprechen, wenn sie auch in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Das war bei den streitgegenständlichen Bohrern gerade nicht der Fall. Die Bohrer und Bohrkronen seien keine Schleifwerkzeuge im Sinne der "DIN EN 13236 - Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid“.

Das ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, dass Bohren und Schleifen unterschiedliche Bearbeitungsverfahren darstellen.

  • Bohren wird nach der DIN 8589 Teil 2 als Spanen mit kreisförmiger Schnittbewegung, bei dem die Drehachse des Werkzeuges und die Achse der zu erzeugenden Innenfläche identisch sind und die Vorschubbewegung in Richtung dieser Achse verläuft, definiert.
  • Schleifen ist nach der DIN 8589 Teil 11 ein Fertigungsverfahren mit vielschneidigen Werkzeugen, bei denen die geometrisch unbestimmten Schneiden von einer Vielzahl gebundener Schleifkörner aus natürlichen oder synthetischen Schleifmitteln gebildet werden, die mit hoher Geschwindigkeit, meist unter nichtständiger Berührung zwischen Werkstück und Schleifkorn, den Werkstoff abtrennen.

 

Hinzu kommt, dass die DIN EN 13236 keine Werkzeuge für die Bearbeitung von Stein, Metall etc. nennt, obwohl diese gerade neben Schleifwerkzeugen überwiegend verwendet werden.

Das Gericht gewährte auch keine Aufbrauchsfrist. Eine Aufbrauchsfrist ist die Möglichkeit falsch gekennzeichneten Waren und Produkte bis zur Umstellung der Produktion abzuverkaufen. Das Gericht begründete dies damit, dass aufgrund der vorherigen Abmahnung mit einem (gerichtlichen) Verbot zu rechnen war und bis dahin ausreichend Zeit war, sich auf diesen Umstand einzustellen.

 

Fazit

Abmahnungen können nicht nur wegen Verstoß gegen Informationspflichten oder unwirksamer AGB erfolgen. Auch die Werbung mit Gütesiegeln oder, wie vorliegend der Einhaltung von DIN-Normen, können als Wettbewerberverstoß zu teuren Streitigkeiten führen.

Unternehmen sollte darauf achten ihre Produkte nur dann mit DIN-Normen zu bewerben, wenn die Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen.

 

Achtung: Besonderheiten bestehen auch beim Verkauf von Ersatzteilen, die keine Zulassung nach der StVO aufweisen. Hier ist bereits das Angebot rechtswidrig, auch wenn es tatsächlich nicht zum Verkauf kommt. Einen Beitrag finden Sie hier.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!