Bei mangelhaften Waren kommt im Rahmen der Gewährleistung u.a. auch ein Rücktrittsrecht in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mangel erheblich ist. Im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal zur sogenannten „Schummelsoftware“ hat das Landgericht Bochum nun die Rechte der Vertragshändler gestärkt. Kunden haben demnach keinen Rückgabeanspruch gegen den Verkäufer eines VW Tiguan mit entsprechender Software.
______________________________________________________________________
Hintergrund
VW hat in einer Vielzahl seiner Fahrzeuge eine Software integriert, die mit der sogenannten „Umschaltlogik“ zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb unterscheiden kann. Folge hiervon ist, dass im Prüfstandbetrieb das Fahrzeug nur eine bestimmte Menge an Abgasen ausstößt, die den gesetzlich (noch) zulässigen Grenzwerten entspricht. Bei Nutzung im normalen Straßenverkehr liegen die Werte dann aber weit über diesen Bestimmungen. Vor dem Landgericht Bochum ging es nun um die Frage, ob ein Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn sein VW mit einer solchen Software ausgestattet ist.
Was ist passiert?
Der Kläger kaufte bei einem VW-Vertragshändler einen Pkw der Marke VW, Modell Tiguan in dem ein Motor des Typs EA 189 eingebaut ist. In dem Fahrzeug war eine manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiere, implementiert. Durch die Umschalttechnik der Software kann diese erkennen, ob das Fahrzeug im Straßen- oder Prüfstandbetrieb ist und die Abgaswerte anpassen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Bochum (Az. I-2 O 425/15) hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2016 entschieden, dass zwar ein Mangel an dem Fahrzeug vorliege. Dieser aber unerheblich sei und nicht zum Rücktritt berechtigt.
Vertragshändler verkaufen ausschließlich die Fahrzeuge. Sie seien gerade nicht auch Hersteller. Ein Verschulden könne dem Vertragshändler nicht angelastet werden.
Im Übrigen stehen die Kosten für eine Mangelbeseitigung in Höhe von ca. 100,00 € in keinem Verhältnis zu den Gesamtkosten des Fahrzeuges in Höhe von 38.000,00 €. Die Mangelbeseitigung kann durch ein einfaches Softwareupdate behoben werden, welches auch bereits vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden sei. Im Ergebnis betrage der Aufwand zur Mangelbeseitigung somit weniger als 1 Prozent des Kaufpreises und sei daher unerheblich.
Fazit
Käufer eines von der manipulierten Abgassoftware betroffenen VW haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es besteht gegenüber dem Autohändler nur ein Anspruch auf Nachbesserung des Abgassystems.
Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Ob das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts teilt bleibt abzuwarten.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.