Positive Testergebnisse sind in der Werbung ein attraktives Marketingmittel. Unternehmen zeigen hiermit, dass sie gewisse Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhalten, besondere Serviceleistungen erbringen oder die Zahlungs- und Verkaufsabwicklung besonders kundenfreundlich durchführen. Das betrifft neben Onlinehändler auch Betriebe im stationären Bereich. Wirbt ein Unternehmen in einem Prospekt oder Verkaufskatalog mit einem Testsiegel, muss er auch die entsprechende Fundstelle angeben. Reicht hier der Verweis auf eine Internetseite?
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Was ist passiert?
Ein Unternehmer warb in seinem Verkaufskatalog unter anderem für Staubsauger. Ein Staubsaugergerät wurde durch einen Test als „sehr gut“ in Bezug auf die Qualität bewertet. Damit warb der Unternehmer auch. Das genaue Ergebnis war für die Kunden im Internet abrufbar. Als Fundstelle gab der Unternehmer in dem Katalog auch diese Internetadresse an.
Ein Wettbewerbsverband hielt diese Art der Werbung für wettbewerbswidrig. Nach Ansicht des Verbandes reiche es nicht aus, in einem gedruckten Katalog lediglich auf eine Internetadresse zu verweisen um das Testergebnis einsehen zu können.
Die Entscheidung
Das OLG Oldenburg (Az. 6 U 64/15) sah in der Werbung keinen Wettbewerbsverstoß. Werben Händler und Unternehmen mit Testergebnissen (online oder offline), müssen sie grundsätzlich die genaue Fundstelle angeben. Es reicht insoweit aber aus, dass Kunden einfach und ohne größere Umstände auf die Fundstelle zugreifen können. Nach Ansicht des Gerichts kann bei der Werbung mit Testergebnissen in Printkatalogen auch auf eine online-Fundstelle verwiesen werden.
Heutzutage sei ein Internetanschluss die Regel. Nur in Ausnahmefällen bestehe kein Zugriff zum Internet. Folglich können Kunden ohne weitere Problem und Hindernisse das beworbene Testergebnis nachlesen und sich genauer informieren. Für die wenigen Haushalte ohne Internetzugang, bestehe noch die Möglichkeit sich ohne weitere Anstrengungen bei Nachbarn, Freuden oder im Internetcafé Einblick zu verschaffen. Das sei mit Fällen vergleichbar, bei denen sich die Kunden erst eine Zeitschrift besorgen müssen, in der das Testergebnis veröffentlicht wurde. Nicht anderes könne für den Verweis auf eine Internetfundstelle gelten.
Fazit
Wer mit offiziellen Testergebnissen wirbt, muss immer auch die Fundstelle angeben. Nach dem Urteil des OLG Oldenburg reicht es aus, dass in der Printwerbung auf eine Online-Fundstelle verwiesen wird. Händler müssen bei gedruckter Werbung nicht ausschließlich immer auch auf eine gedruckte Quelle verweisen oder diese sogar in der Werbung genau wiedergeben. Maßgeblich ist, dass in der heutigen Zeit das Internet allgemein verfügbar ist und die wenigen Ausnahmen problemlos auch anderweitig Zugang zum Internet bekommen können.
Werbemaßnahmen sollte vor Veröffentlichung genau geplant und geprüft werden. Das Risiko von teuren Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten kann so minimiert werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.