Werbung auf Messen – Können Flyer auch bei der Konkurrenz verteilt werden?

Messen sind für Unternehmen eine gute Gelegenheit sich, ihre Produkte und ihre Dienstleistungen zu präsentieren. Das reicht vom neuen Warensortiment über innovative technische Neuheiten bis hin zu unternehmerischen Besonderheiten. Um Besucher auf sich aufmerksam zu machen gilt auch hier: Werbung ist Trumpf. Die Verteilung von Flyern ist ein wirksames Mittel um Kunden an den eigenen Stand zu locken. Viele Messe-AGB verbieten aber das Verteilen außerhalb des eigenen Messestandes! Kann dieser Verstoß aber auch abgemahnt werden?

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Was ist passiert?

Im Rahmen einer Messe verteilte ein Aussteller zu Werbezwecken Drucksachen und Werbemittel seiner Marketingprodukte. Hierbei beschränkte sich der Aussteller jedoch nicht auf den unmittelbaren Umkreis seines Messestandes, sondern verteilte seine Werbung u.a. auch in unmittelbarer Nähe eines weiteren (konkurrierenden) Ausstellers.

Die AGB des Veranstalters der Messe sahen jedoch vor, dass aus Sicherheitsgründen außerhalb der eigenen Standfläche keine Werbemittel verteilt oder andere Werbemaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Der konkurrierende Aussteller sah in dem Verstoß gegen die Messe-AGB zugleich eine wettbewerbswidrige Behinderung und verlangte Unterlassung.

 

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf (Az. I 20 U 22/14) wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verteilung von Werbebroschüren außerhalb des eigenen Standes sei nicht gegeben.

Zunächst kann ein Unterlassungsanspruch nicht auf § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F) wegen „Vorsprung durch Rechtsbruch“ gestützt werden. Die AGB des Veranstalters, die es verbieten Werbemitteln außerhalb der eigenen Standfläche zu verteilen, sind keine „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinn des UWG. Bei den AGB handelt es sich um privatrechtliche Regelungen die keine Rechtsnormqualität haben.

AGB gelten nur zwischen den Vertragsparteien und auch nur dann, wenn sie wirksam einbezogen wurden. Hinzu kommt dass der Veranstalter die Einhaltung der AGB selbst überwachen muss. Das ist bei Rechtsnormen anders. Es komme auch nicht darauf an, dass die AGB ausschließlich der Sicherheit (Freihalten von Fluchtwegen) dienen und keine Marktverhaltensregelung im Interesse der übrigen Marktteilnehmer darstellen.

 

Zudem besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht wegen gezielter Behinderung der Wettbewerber. Eine gezielte Behinderung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der Mitbewerber gerichtet ist. Insbesondere darf nicht auf (potentielle) Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt werden um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Der Werbende darf sich nicht zwischen den Kunden und den Mitbewerber stellen, um diesen von seiner Entscheidung für den Mitbewerber abzubringen.

Vorliegend haben die Mitarbeiter des Beklagten zwar umfassend die Werbemittel auch am Messestand der Klägerin verteilt. Allerdings waren die Besucher vorliegend (noch) nicht dem Kläger zuzurechnen.

 

Achtung: Ob allein die Werbung in unmittelbarer Nähe eines Mitbewerbers als „Abfangen von Kunden“ wettbewerbswidrig ist, lies das OLG offen, da auch das „Abfangen“ voraussetzt, dass der Kunde vom Aufsuchen des Geschäfts des Mitbewerbers abgehalten wird.

 

Praxistipp: Wird interessierten Besuchern hingegen nur gezeigt, dass es mehrere Anbieter in diesem Bereich gibt, ist das keine gezielte Behinderung. Hier wird dem Kunden lediglich eine Vergleichsmöglichkeit gezeigt, was gerade den Wettbewerb ausmacht.

 

Achtung: Werden Kunden aber vom Stand des Wettbewerbers abgedrängt, kann unter diesem Gesichtspunkt ist eine gezielte Behinderung vorliegen.

 

Fazit

Wer gegen die AGB des Messeveranstalters verstößt begeht nicht automatisch auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Die AGB sind keine Rechtsnormen im Sinne des UWG und ohne weitere Umstände ist das Ansprechen von Besuchern in unmittelbarer Nähe zur Konkurrenz auch keine gezielte Behinderung.

Der Verstoß kann allerdings gegenüber dem Veranstalter zu Schadensersatzansprüchen führen. Vorausgesetzt die AGB sind wirksam und wurden auch in den Vertrag einbezogen. In diesem Fall kann unter Umständen auch ein Ausschluss von der (nächsten) Messe in Betracht kommen.

 

Wie Sie gegen Plagiate auf Messen vorgehen können, könne Sie hier nachlesen!

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!