Sonderaktionen, Schlussverkäufe und Rabatte sind derzeit überall zu finden. Im Beitrag vom 11.01.16 habe ich bereits die rechtlichen Fallstricke bei Sonderveranstaltungen erläutert. Neben Anlass und Preis, wurde auch die Dauer thematisiert. Zeitliche Beschränkungen gibt es grundsätzlich nicht mehr. Unternehmen können aber freiwillig ihre Aktionen befristen! Ist dann aber auch eine Verlängerung problemlos möglich, wenn zum Beispiel die Aktion unerwartet gut verläuft?
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen führte eine besondere Verkaufsaktion durch. Es bewarb seine Produkte im Rahmen von „Goldwochen“, die Preisnachlässe in der Zeit vom 14. November bis zum 23. November vorsahen. Nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraumes verlängerte der Unternehmer die Aktion bis zum 27. November. Einen Grund gab er allerdings nicht an.
Ein Wettbewerbsverband sah in der Verlängerung der Rabattaktion ohne Angaben von Gründen einen Wettbewerbsverstoß, mahnte den Unternehmer ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Dies verweigerte der Unternehmer, sodass es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht kam.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg (Az. 408 HK O 17/14) gab der Klage des Verbandes statt. Das LG sah in der Verlängerung der Sonderaktion ohne Angabe von Gründen eine wettbewerbsrechtlich relevante und unzulässige Irreführung der Kunden.
Die Verlängerung komme einem Neustart gleich, bei dem die angesprochenen Kunden unter zeitlichen Druck gesetzt werden und somit die Gefahr einer voreiligen und uninformierte Entscheidung bestehe. Nämlich dahingehend, ob das Sonderangebot schnell (im zunächst benannten Zeitraum) angenommen werden soll oder nicht. Diese Drucksituation war jedoch unberechtigt, da der Preisvorteil auch über den zuvor genannten und beworbenen Zeitraum gewährt wurde.
Achtung: Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH (Az. I ZR 173/09), der bereits 2011 entschieden hatte, dass die grundlose Verlängerung einer Sonderaktion wettbewerbswidrig ist.
Praxistipp: Wer einen Sonderverkauf von Beginn an zeitlich beschränkt, sollte sich an diesen Zeitrahmen halten. Verlängerungen sind, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen möglich und werden durch Konkurrenten und Mitbewerber kritisch beobachtet. Gleiches gilt im Übrigen auch für einen vorzeitigen Stopp.
Gänzlich neue Aktionen im Anschluss an eine ausgelaufenen Sonderveranstaltung, sind hingegen nicht per se ausgeschlossen!
Fazit
Wenn Unternehmen mit Sonderaktionen, Preisnachlässen und Rabatten werben und diese zeitlich befristen, darf eine Verlängerung/ Verkürzung der Aktion nicht grundlos erfolgen.
Verlängerungen/ Verkürzungen sind nur möglich wenn „triftige“ Gründe hierfür bestehen und diese auch dem Kunden mitgeteilt werden. Welche Gründe „triftig“ sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der Unternehmer muss konkret darlegen, welche Umstände nach Veröffentlichung der Werbung eingetreten sind, die ihn zur Verlängerung veranlasst haben und die ihm zuvor nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein konnten!
Ausgeschlossen ist ein „triftiger“ Grund jedenfalls dann, wenn es sich ausschließlich um wirtschaftliche Interessen des Unternehmers handelt. Wer also allein aufgrund des Verkaufserfolges verlängern will, muss mit Abmahnungen rechnen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung