Gewährleistungsrechte in der Praxis – Der richtige Umgang mit Mängeln

Ist eine Ware oder Leistung mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Je nach Vertragstyp (Kauf- oder Werkvertrag) sind die Rechte des Kunden unterschiedlich ausgestaltet. In jedem Fall ist aber das Vorliegen eines Mangels Grundvoraussetzung. Zu unterscheiden ist hiervon das Widerrufsrecht von Verbrauchern, dass unabhängig von Mängeln besteht. Wie ist in der Praxis mit (unberechtigten) Mängel umzugehen?

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Hintergrund

Entspricht die Ware oder Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder ist sie für die vereinbarte Verwendung nicht geeignet bzw. entspricht nicht der üblichen Verwendung, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Für Kaufverträge sind diese in § 437 BGB und für Werkverträge in § 634 BGB geregelt.

 

Als Mangel gilt auch die Lieferung anderer Ware oder die Lieferung einer zu geringen Menge.

Achtung: Insoweit sind die vielfach in AGB zu lesenden Liefervorbehalte problematisch.

 

Rechte und Pflichten

Der praktische Umgang mit Mängelansprüchen soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Der Unternehmer U handelt mit Waren aus der Elektrotechnik, Ersatzteilen rund um Kfz und sonstigem technischem Zubehör. Er vertreibt die Waren sowohl in seinem Onlineshop als auch stationär, in seinem Geschäft.

Nachdem er ein Kfz-Ersatzteil über seinen Onlineshop an den Verbraucherkunden V veräußert hat, kommt nach 4 Wochen das Ersatzteil ohne Verpackung beschädigt zurück. Der Verbraucher fordert von U, dass die Ware repariert bzw. ein neues Teil geliefert wird.

 

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen U nun zu?

 

Zunächst könnte U auf die verstrichene Widerrufsfrist von 14 Tagen verweisen. Unterstellt dass U den Kunden ordnungsgemäß und rechtzeitig über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen belehrt hat, wäre ein Widerruf nach 4 Wochen verspätet.

 

Achtung: Widerruf und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche und unabhängig voneinander bestehende Rechtsinstitute!

 

Das Widerrufsrecht soll dem Kunden einen Ausgleich dafür bieten, dass er die Ware nicht vor dem Kauf prüfen konnte. Im Ladengeschäft hat der Kunde die Möglichkeit die Kaufsache zu untersuchen und zu betrachten. Im Fernabsatz fällt dies weg.

Folge: Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen (bei ordnungsgemäßer Belehrung, ansonsten innerhalb von 1 Jahr und 14 Tage) ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen.

 

Achtung: Seit 13.06.2014 muss der Verbraucher aber den Widerruf eindeutig erklären, wobei der Begriff „Widerruf“ nicht zwingend zu verwenden ist.

 

Gleiches gilt auch für Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden!

 

Demgegenüber stehen die Gewährleistungsrechte dem Kunden zu, wenn die Ware einen Mangel hat. Unabhängig von der 14-tägigen Widerrufsfrist. Hier gelten vielmehr die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

U kann also für den Fall eines Mangels, nicht mit Verweis auf die abgelaufene Widerrufsfrist die Gewährleistung verweigern.

 

Praxistipp: Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde (fälschlicher Weise) den Vertrag „widerruft“, erkennbar aber eine Reparatur oder Nachlieferung (= Nacherfüllung) meint.

 

Welche Rechte hat der Kunde?

Zunächst hat der Kunde das Recht bzw. die Pflicht dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Reparatur/ Neulieferung) zu setzen.

 

Achtung: Im Kaufrecht hat der Kunde die Wahl, welche Art der Nacherfüllung er wünscht (Nachbesserung oder Neulieferung). Beim Werkvertrag steht diese Möglichkeit dem Unternehmer zu.

Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine „angemessene“ Frist in Gang. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung nicht mit Verweis auf die zu kurze Frist zurückweisen. Nach Ablauf der Frist stehen dem Kunden Rechte wie Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder im Werkvertragsrecht, das Recht zur Selbstvornahme zu.

 

Problem: Verweisung an den Hersteller

Aus praktischen Gründen verweisen Unternehmer oftmals direkt an den Hersteller, da die Ware zum Beispiel aufgrund eines Fehlers in der Produktion mangelhaft ist.

Der Vertrag wurde jedoch (nur) zwischen dem Kunden und dem Unternehmen geschlossen. Nicht hingegen zwischen Hersteller und Kunden. Der Kunde kann sich also stets an seinen Vertragspartner (=Unternehmer) wenden und muss sich nicht an den Hersteller verweisen lassen.

 

Achtung: In dem Verweis an den Hersteller kann eine „ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung“ gesehen werden, die sodann u.a. zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

 

Die Nacherfüllung kann auch nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Originalverpackung verweigert werden. Der Kunde muss dem Unternehmer die Ware zwar zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Er muss das aber nicht in der Originalverpackung machen.

 

 Mehr über Versand- und Transportkosten bei mangelhafter Ware könne Sie hier nachlesen.

 

Rechte des Unternehmers

Nachdem U das zurückgeschickte Ersatzteil genauer untersucht hat, offenbart sich, dass die Sache wohl durch unsachgemäßen Gebrauch des Kunden Schaden genommen hat.

Ist die Sache erst durch fehlerhafte Verwendung des Kunden mangelhaft geworden, schuldet der Unternehmer keine Nacherfüllung. Er muss (nur) bei der Übergabe bzw. im Werkvertragsrecht, bei der Abnahme, ein mangelfreies Produkt zur Verfügung stellen.

 

Beim Verkauf an Verbraucher gelten hier jedoch Besonderheiten (online und stationär): Rügt der Verbraucherkunde innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung einen Mangel, greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass er mangelfrei geliefert hat. Nach Ablauf von 6 Monaten dreht sich die Beweislast um. Nunmehr muss der Kunde den Mangel bereits bei Übergabe beweisen!

 

Im oben geschilderte Fall müsste der Unternehmer beweisen, dass er fehlerfrei geliefert hat bzw. der Schaden nur durch die falsche Verwendung des Kunden eingetreten ist. Kann er dies nicht, muss er nacherfüllen.

Achtung: Die Vermutung greift nicht bei Mängeln die weder mit der Art der Sache oder der Art des Mangels vereinbar ist. Dies ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.