Smart mobility, Internet der Dinge, Big Data und Co. sind in der derzeitigen Diskussion um Datenschutz nur einige wenige Schlagworte. Insbesondere die vermehrte und spezielle Datenerhebung in Autos erlangt zunehmend an Bedeutung. Insoweit taucht die Frage auf, ob die Erhebung, Speicherung oder Verwendung von Fahrzeugdaten ein Mangel des Kfz darstellen kann und die Abnahme des Fahrzeugs aufgrund dessen verweigert werden kann?
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Was ist passiert?
Ein Käufer hatte sich bei einem Kfz-Händler einen „Land Rover Discovery 3.0 SDV6“ nach eigenen individuellen Vorgaben bestellt. Bevor er den Wagen ausgeliefert bekam, verlangte er, dass Daten zu „Ort, Zeit und Kilometer-Stand“ des Wagens durch die Kfz-Technik nicht gespeichert werden sollen. Die Daten sollen auch nicht an Hersteller, Werkstätten oder sonstigen Personen weitergeleitet werden können. Nach Ansicht des Käufers würde er hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem verlangte er eine Betriebsanleitung für den Wagen. Da weder der Forderung zur „Datensperre“ noch zur Übergabe der Betriebsanleitung nachgekommen wurde, verweigerte der Kunde die Abnahme des Land Rovers und die Zahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer klagte.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 28 U 46/15) schloss sich der Ansicht des Verkäufers an. Der Kunde hatte demnach kein Recht die Abnahme des Wagens zu
verweigern.
Ein solches Recht würde nur bestehen, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufgewiesen hätte. Aber weder die fehlende Betriebsanleitung noch die Datenerhebung
begründen einen solchen Mangel.
Die vom Käufer behaupteten bauartbedingten Vorrichtungen zur Datenerhebung und Speicherung stellen keine unzulässigen Ausspähungen dar, die einen Mangel begründen könnten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte nicht festgestellt werden, dass die Technik in dem Wagen, insbesondere das Navigationsgerät, dauerhaft Daten über den Standort speichert und an andere Bauteile weiterleitet. Diese Art der Datenverarbeitung sei auch technisch nicht nachvollziehbar, da diese Daten für die Fehlerauswertung überhaupt nicht von Bedeutung sind.
Die generelle Möglichkeit der Datenspeicherung in einem Wagen ist darüber hinaus auch kein Mangel. Es liegt hierin kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) des Nutzers.
Der Kunde hätte nach dem Kauf über die Daten frei verfügen können. Das sei mit dem Kauf eines Computers vergleichbar, wo ebenfalls Nutzerdaten gespeichert werden. Auch hier ist das kein (technischer) Mangel des Computers.
Fazit
Auch wenn der Datenschutz derzeit aktueller denn je diskutiert wird, begründet nicht jede Datenerhebung auch einen (technischen) Mangel. Nur im Fall eines erheblichen Mangels kann die Abnahme von individuell angefertigte Kfz, Produkte und sonstige Waren verweigert werden. Wann ein solcher „erheblicher“ Mangel vorliegt ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ein Anspruch auf eine Betriebsanleitung besteht zudem nicht vor Überlassung des Kfz, sodass wegen der Verweigerung der Abnahme auch nicht vorher die Übergabe einer solchen Anleitung verlangt werden kann.
Zum Thema Datenschutz finden Sie auch weitere Hinweise und Ausführungen hier. Unternehmen können insbesondere auch den Service einer externen Datenschutzbeauftragten zu einem monatlichen Festpreis in Anspruch nehmen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.