In der Werbung finden sich neben den Preisen und Produktangaben, vielfach auch Sternchenhinweise (*), die das Angebot einschränken bzw. erklären. Das kann beispielsweise für Abgaben „in Haushaltsüblichen Mengen“ erfolgen, bestimmte Voraussetzungen der Inanspruchnahme festlegen, wie „nur für Neukunden“ oder aber auch einen Hinweis bedeuten, dass das Angebot nur in „limitierter Stückzahl“ vorrätig ist. Die Hinweise sollen eine Irreführung der Kunden ausschließen und die Unternehmen vor Abmahnungen der Konkurrenz oder Verbraucherverbänden schützen. Die Voraussetzungen werden jedoch immer strenger!
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen hatte Produkte, hier Haushalts- und Elektrogroßgeräte, sowohl in der Printwerbung als auch im Internet umfassend beworben. Das Unternehmen warb damit, dass an einem bestimmten Tag (Tag der Veröffentlichung der Werbeanzeigen) in einzelnen Filialen des Unternehmens, Haushaltsgeräte zu Sonderpreisen gekauft werden können. Für den Kauf über das Internet sollte der Sonderpreis ab 18.00 Uhr gelten.
Am Tag der Veröffentlichung der Werbeanzeige,waren die Geräte bereits um 18.04 Uhr online nicht mehr verfügbar. Im stationären Handel waren die Geräte nach ca. 1-2 Stunden vergriffen.
Hieraufhin wurde das Unternehmen zunächst vor dem Landgericht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht sah jedoch in der Werbung keine Irreführung und wies die Klage vollumfänglich ab.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 9 U 296/15) hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und das beklagte Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" enthält.
Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der angesprochene Verbraucher durch diese Art der Werbung irregeführt werde. Er werde insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass Gründe vorliegen die die Annahme rechtfertigen, dass das beworbenen Produkt nicht für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sei.
Kurz: Der Unternehmer macht irreführende Angaben, wenn er nicht darüber informiert, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein wird das beworbene Produkt oder gleichwertige Ware für eine angemessene Zeit in einer angemessenen Menge zum benannten Preis bereit zu stellen.
Auch der Hinweis dass die Geräte "nur in limitierter Stückzahl" verfügbar seien, beseitige die Irreführung nicht. Der Kunde habe trotz des Hinweises auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit keine realistische Chance, die angebotene Ware zu erwerben.
Im vorliegenden Fall konnte der Unternehmer für das online Angebot nicht darlegen, dass er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Geräte wegen unerwartet hoher Nachfrage nicht ausreichen werden, obwohl er sie vorrätig gehabt hätte.
In Bezug auf den Verkauf in den Filialen war dies anders. Hier konnte der Unternehmer nachweisen, dass bei vorherigen gleichartigen Verkaufsaktionen das beworbene Produkt lediglich in geringem Umfang gekauft wurde. Die Werbung war somit in Bezug auf die Verkaufsaktion in den Filialen zulässig.
Fazit
Werbemaßnahmen werden insbesondere von Konkurrenten und Verbraucherverbänden kritisch beobachtet. Sobald Unternehmen die begründete Annahme haben, die beworbenen Produkte könnten innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums vergriffen sein, müssen sie dies bereits in der Werbung klar und deutlich dem Kunden mitteilen. Allgemein gehaltenen Einschränkungen wie "limitierte Stückzahl" reichen insoweit jedoch nicht aus um die Irreführung auszuschließen. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen.
Praxistipp: Ein Hinweis kann grundsätzlich durch ein Sternchen am Produkt erteilt werden. Die Aufklärung des Sternchens sollte aber in unmittelbarer Nähe zum Produkt (im Blickfeld des Kunden) erfolgen. Insbesondere bei mehrseitigen Prospekten ist auf der jeweiligen Produktseite die Erläuterung vorzunehmen.
Sonstige Fallstricke bei Rabatten und Sonderaktionen können Sie im Beitrag hier nachlesen.
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