Empfangsbestätigung per e-Mail = Spam?

Kunden wünschen oftmals eine Empfangsbestätigung für Schreiben wie Kündigung, Mahnungen oder sonstigen rechtserheblichen Erklärungen. Dies dient der Sicherheit, dass der Adressat das Schreiben erhalten hat und etwaige Fristen eingehalten wurden. Unternehmen, die solche Bestätigungen per e-Mail absenden, sollten jedoch darauf achten, dass sie in dieser Mail keine Werbung aufnehmen. Denn ansonsten ist die Mail als Spam einzuordnen, zumindest dann wenn der Kunde keine Werbung wünscht!

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Was ist passiert?

Der klagende Verbraucher kündigte seinen Vertrag bei einem Unternehmen (hier: Versicherung) und forderte per e-Mail eine Eingangsbestätigung. Dem kam das Unternehmen nach und bestätigte die Kündigung mit einer automatisch generierten Mail. Am Ende dieser Mail war allerdings eine Werbung zu finden. So hieß es

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung

 

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

 

Hieraufhin beschwerte sich der Verbraucher bei dem Unternehmen per E-Mail und erklärte, dass er mit der Zusendung der Werbung nicht einverstanden sei.

Auf diese Beschwerde hin wurde erneut eine automatisch generierte Eingangsbestätigung an den Verbraucher verschickt, mit identischem Inhalt inkl. Werbung. Gleiches erfolgte dann noch einmal binnen einer Woche auf eine Sachstandanfrage des Verbrauchers.

Mit der Klage begehrte der Kläger Unterlassung der Kontaktaufnahme per E-Mail wenn dies zum Zweck der Werbung erfolgt.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. VI ZR 134/15) hat entschieden, dass zumindest die zweite und dritte E-Mail mit der Werbung unzulässig waren, da diese gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verbrauchers verschickt wurde. Ob auch bereits die in der ersten Mail enthaltene Werbung unzulässig war, lies der BGH offen. Die ohne Einwilligung übersandte Werbung, auch wenn sie im Anschluss an eine Empfangsbestätigung erfolgt, stellt eine Verletzung des allgemeine Persönlichkeitsrechts dar.

 

Fazit

Wer automatisch generierte Bestätigungsmails verschickt, sollte darauf achten, dass neben der Bestätigung keinerlei werbliche Inhalte in der Mail enthalten sind.

Werbung an (Bestands-) Kunden ist jedoch nicht generell verboten. Unter den (engen) Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 UWG kann auch Werbung per e-Mail verschickt werden. Hierzu ist erforderlich dass

  1. der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen e-Mailadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer direkt für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt und
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.
Zudem muss der Kunde sowohl bei der Erhebung der e-Mailadresse als auch bei jeder einzelnen weiteren Verwendung deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Zusendung jederzeit widersprechen kann. In diesen Fall muss dann die Zusendung weiterer Mails sofort eingestellt werden.

 

Kurz: Werbung per e-Mail ist ohne wirksame Einwilligung (egal ob der Adressat Verbraucher oder Unternehmer ist) unzulässig, wenn nicht die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Achtung: Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor.

 

Quelle: BGH PM Nr. 205 vom 16.12.2015

 

Beachten Sie auch meine Beitragsreihe zum Thema

 

„Spam vs. Werbung – rechtssicheres Marketing für Unternehmen“

 

Teil 1 hier, Teil 2 hier, Teil 3 hier und Teil 4 hier

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!