Am Jahresende droht Verjährung für Ansprüche aus 2012, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Entgegen einem weit verbreitetem Irrtum hemmt eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung die Frist nicht! Wer seine Ansprüche auch im nächsten Jahr durchsetzen möchten, muss noch in diesem Jahr aktiv werden! Welche Maßnahmen sind aber zu ergreifen um die Frist wirksam zu hemmen und die Forderung zu sichern?
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Hintergrund
Wenn der Auftraggeber die Rechnung bislang nicht bezahlt hat, schicken viele Unternehmen noch schnell eine Mahnung heraus um die drohende Verjährung zum Jahreswechsel zu verhindern. So hat man schließlich die Frist gehemmt!?
Achtung: Allein eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung reicht in der Regel nicht aus! Eine Hemmung tritt hierdurch grundsätzlich nicht ein. Das gilt selbst dann, wenn die Mahnung schriftlich und per Einschreiben verschickt wird.
Und auch wenn der Auftragnehmer bereits eine Vielzahl von Zahlungsaufforderungen verschickt hat, begründet dies nicht automatisch die Unterbrechung der Verjährung!
Maßnahmen
Eine drohende Verjährung kann nur dann wirksam unterbrochen (= gehemmt) werden bzw. neu zu laufen beginnen, wenn die im Gesetz genannten Möglichkeiten genutzt werden (vgl. §§ 203 ff. BGB).
Die praktisch wichtigsten Maßnahmen sind u.a.:
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Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB) → Verhandlungen setzten tatsächlich Handlungen voraus; eine einseitige Zurückweisung ist grundsätzlich keine Verhandlung!
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die Erhebung einer Klage,
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Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens,
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Einleitung eines Güteverfahrens,
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Zustellung des Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
Achtung: Die Hemmung endet spätestens nach 6 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens.
Unter Umständen kann die Frist auch ganz neu zu laufen beginnen und nicht nur gehemmt werden, vgl. § 212 BGB.
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der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Rechtsfolgen
Bei einer Verjährung kann der Schuldner (=Käufer/ Auftraggeber) die Zahlung unter Hinweis darauf verweigern und der Gläubiger (= Verkäufer/ Auftragnehmer) kann die Zahlung nicht (mehr) verlangen!
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten ihre Unterlagen auf noch offenen Forderungen prüfen. Dies insbesondere auf Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2012 die der regelmäßigen Verjährungsfrist (= 3 Jahre) unterliegen. Daneben können aber auch andere Verjährungsfristen ablaufen. Dies ist von der Art der jeweiligen Forderung, einer etwaigen Unterbrechung oder sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien abhängig. Zu beachten sind außerdem etwaige Ausschlussfristen! Im Zweifel sollte eine rechtliche Prüfung über die konkrete Frist und deren Ablauf eingeholt werden.
Droht nach dieser Prüfung die Verjährung, kann die Frist u.a. durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt werden. Hierfür muss an dem örtlich zuständigen Amtsgericht der Erlass eines Mahnbescheides beantragt werden. Dies kann auch (zeitsparend) online erfolgen!
Achtung: Die Forderung muss bereits im Mahnantrag hinreichend individualisiert werden. Fehler können dazu führen, dass die Forderung zurückgewiesen wird und eine Hemmung nicht eintritt. Die konkrete Forderung muss sich für den Gläubiger direkt aus dem Mahnbescheid ergeben!
Werden mehrere Forderungen geltend gemacht, müssen sämtliche Forderungen hinreichend individualisiert werden. Unternehmen sollten sich im Zweifel juristische Unterstützung holen!
Praxistipp: Wird im Mahnantrag auf Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen Bezug genommen, sollten diese unter Nennung der Rechnungsnummer dem Antrag beigefügt werden. Alternativ sollte sicher gestellt werden, dass der Schuldner die Rechnung tatsächlich kennt! Bei einem Online-Antrag sind weitere Besonderheiten zu beachten.
Achtung: Hängt die Forderung von einer Gegenleistung ab, muss diese (1) ordnungsgemäß erbracht worden sein und muss (2) im Mahnantrag benannt werden. Bei unrichtigen Angaben droht der Einwand des Rechtsmissbrauchs
Was verjährt wann?
Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt und dauert 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres (31.12) in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
Achtung: Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt nicht, wenn speziellere Fristen laufen wie im Werkvertragsrecht oder im Kaufrecht! Unternehmen sollten genau prüfen, welche Fristen für den konkreten Anspruch gelten. Dies auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Beginn der einzelnen Bereiche.
Beispiele: Beim Werkvertrag gilt eine Frist für Gewährleistungsrechte bei Bauwerken von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme. Unter Einbeziehung der VOB/B ist eine abweichende Dauer möglich.
Im Kaufrecht dauert die Gewährleistung überwiegend 2 Jahre (bei beweglichen Sachen) und beginnt mit Übergabe der Sache. Beim Kauf von Produkten, die
in Gebäude eingebaut werden, gilt wiederum eine 5-jährige Frist! Hier ist fachkundiger Rat dringend zu empfehlen um nicht von falschen Fristen auszugehen!
Als Faustformel kann folgende Berechnung für die Regelverjährung herangezogen werden:
Datum der Fälligkeit → Ende des Jahres der Fälligkeit + 3 Jahre = Verjährung.
Beispiele:
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Forderung vom 17.01.2012 = am 31.12.15 endet die regelmäßige Verjährungsfrist
- Forderung vom 31.12.2012 = am 31.12.15 endet die regelmäßige Verjährungsfrist
- Forderung vom 02.01.2013 = am 31.12.16 endet die regelmäßige Verjährungsfrist
Fazit
Die Verjährung und dem damit verbundenen faktischen Verlust der Forderung, kann nicht mit einer einfachen Mahnung begegnet werden. Auch dann nicht, wenn dies schriftlich erfolgt! Unternehmen müssen rechtzeitig aktiv werden.
Je nach Forderung können unterschiedliche Fristen gelten, die zu unterschiedlichen Zeiten beginnen. Ansprüche aus 2012, die der regelmäßigen Verjährungsfrist
unterliegen, drohen am 31.12.2015 zu verjähren!
Bei Rückfragen stehe ich (auch zwischen den Feiertagen) gerne zur Verfügung!