Die eigenen AGB einmal erstellt und Ruhe für immer? Leider nein! Veränderte Rechtsprechung, Gesetzesänderungen oder neue
unternehmerische Verhältnisse können die Anpassung der AGB erforderlich machen. Die vielfach zu lesenden Klauseln „Unsere AGB können jederzeit geändert werden“ oder „Es gelten unsere AGB in der
jeweiligen Fassung“ genügen für eine wirksame Änderung nicht! Wie können Unternehmen ihre AGB aber wirksam anpassen?
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Hintergrund
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind im unternehmerischen Verkehr nicht mehr wegzudenken. Sowohl im Onlinebereich als auch im stationären Handel und im Handwerk erleichtern sie die Vertragsabwicklung und ersparen Zeit und Kosten. Zwar gibt es keine Pflicht AGB zu erstellen und vorzuhalten (im Zweifel gilt dann das Gesetz). Gleichwohl sind die Vorteile nicht zu verkennen.
Wurden AGB einmal erstellt, können jedoch aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Umstände, Anpassungen erforderlich werden. Insbesondere auch deshalb, da unwirksame AGB abgemahnt werden können und zu Schadensersatz führen können.
Wie aber kann eine Änderung wirksam erfolgen? Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor:
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Einwilligung des Vertragspartners
In bestehende Verträge können die neuen/geänderten AGB dadurch einbezogen werden, dass der Vertragspartner der Änderung zustimmt. Diese Änderung muss dann, wie eine erstmalige Einbeziehung, den Anforderungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB entsprechen. Dass heißt, der Verwender muss auf die (geänderten) AGB hinweisen, der Vertragspartner muss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten und der Vertragspartner muss mit der Geltung einverstanden sein
Beispiel: Im Onlinegeschäft könnte die Zustimmung durch entsprechende Hinweise und der Abfrage beim log-in erfolgen.
Im stationären Bereich kann ein gesondertes Schreiben mit Rückantwort an die Kunden versandt werden.
Praxistipp: Bei Neukunden sind die geänderten AGB wie erstmaligen AGB einzubeziehen. Vergleich den Beitrag hier! Es genügt somit nicht, die AGB nur auf der Rückseite des Angebots abzudrucken, ohne dass auf der Vorderseite ein entsprechender Hinweise steht. Erst Recht genügt der Abdruck auf der Rechnung nicht!
Die Möglichkeit der Zustimmung birgt jedoch die erhebliche Gefahr, dass der Kunde sich nicht mit den neuen AGB einverstanden erklärt. Entweder durch ausdrücklichen Widerspruch oder durch schlichte Untätigkeit. Folge hiervon ist, dass die geänderten AGB keine Geltung haben und somit unterschiedliche Fassungen gelten. Bei Kunden die zugestimmt haben gelten die neuen AGB, bei Weigerung die alten AGB. Das führt zu nicht unerheblichen Problemen bei der Vertragsabwicklung.
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Änderungsvorbehalt in den ursprünglichen AGB
Um diese Problematik zu umgehen, empfiehlt es sich, bereits in den ursprünglichen AGB einen Änderungsvorbehalt aufzunehmen.
Achtung: Die in der Praxis vielfach anzutreffenden Klauseln wie „Unsere AGB können jederzeit geändert werden“ oder „Es gelten unsere AGB in der jeweiligen Fassung“ genügen für eine wirksame Änderung nicht!
Ein wirksamer Änderungsvorbehalt setzt vielmehr voraus, dass dieser auf sachlichen Gründen beruht (Der Vertragspartner darf nicht unbillig benachteiligt werden) und der Vorbehalt klar und deutlich ist. Der Vertragspartner muss bereits aus dem Vorbehalt erkennen können, wann und unter welchen Bedingungen er mit einer Änderung rechnen muss (Transparenzgebot)
→ z.B. Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Praxistipp: Die Anlässe sollten konkret benannt werden und so genau wie möglich bezeichnet werden!
Wurde ein entsprechender Vorbehalt wirksam verfasst, muss des weiteren auch das Verfahren zur Einbeziehung geregelt werden. Das Einverständnis des Vertragspartners im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB, kann durch die sogenannte Erklärungsfiktion eingeholt werden.
Achtung: Hierfür müssen die Regelungen des § 308 Nr. 5 BGB beachtet werden. Dass heißt der Vertragspartner muss über die geplante Änderung informiert werden, eine angemessene Frist zum Widerspruch haben und bei Beginn der Frist über die Folgen einer unterbliebenen Reaktion ausdrücklich (=nachweislich) und besonders hingewiesen werden. Der Hinweis muss die Folge der Geltung der neuen AGB bei fehlendem fristgerechten Widerspruch besonders betonen.
Praxistipp: Das Verfahren über die Einbeziehung der geänderten AGB muss bereits in dem Änderungsvorbehalt der ursprünglichen AGB aufgenommen werden um wirksam zu sein!
Fazit
Wer seine AGB wirksam ändern will, sollte sowohl bei der Erstellung der ursprünglichen AGB bereits einen Änderungsvorbehalt aufnehmen als auch bei der Umsetzung die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Wer bislang keinen Vorbehalt (wirksam) in den AGB aufgenommen hat, sollte sich bei Änderungen der AGB die Zustimmung (nachweislich) einholen. Hierbei sollte dann auch an den Änderungsvorbehalt gedacht werden!
Bei unwirksamen Vorbehalten oder fehlender Zustimmung können erhebliche Probleme auf Unternehmen zukommen. Neben der Geltung divergierender AGB, sind Abmahnungen und Schadensersatzansprüche nicht zu unterschätzen.
Eine rechtliche Beratung zahlt sich hier meist aus!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!