Wer wegen einer unzulässigen Firmierung abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss danach aktiv
auch die Löschung in Suchmaschinen und sonstigen Onlinediensten und Verzeichnissen betreiben. Ansonsten droht die Verwirkung der Vertragsstrafe!
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Was ist passiert?
Das beklagte Unternehmen hatte in seiner Firma unter anderem die Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund“ aufgenommen. Die Klägerin hatte sich die Marke „Haus & Grund“ schützen lassen und sah in der Firmierung eine Verletzung ihrer Marke.
Aufgrund dessen mahnte sie das Unternehmen ab und forderte hierbei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung! Als Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung wurden 25.000,00 € vereinbart.
Nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung war die Firma des Beklagten mit der entsprechenden Bezeichnung gleichwohl noch in diversen Onlineverzeichnissen (z.B. gelbeseiten.de, 118800.com, stadtbranchenbuch.com etc.) und auch bei google Maps noch vorhanden.
Die Klägerin verlangte aufgrund dessen die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 €. Das beklagte Unternehmen verweigerte die Zahlung u.a. mit der Begründung, dass es die Eintragungen gar nicht beauftragt hätte und die Vertragsstrafe auch überhöht und somit unwirksam sei.
Die Entscheidung
Der BGH (Az. I ZR 77/13) verurteilte das beklagte Unternehmen zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Es sei zwar richtig, dass das beklagte Unternehmen die Eintragungen in den Verzeichnissen nicht selbst vorgenommen habe. Diese seien auch keine sog. Erfüllungsgehilfen, wonach dessen Verschulden dem Unternehmen zugerechnet werden könnte.
Nichts desto trotz haftet das Unternehmen aufgrund der eigenen Untätigkeit. Nach Ansicht des BGH hätte das Unternehmen nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aktiv auf die Verzeichnisse zu gehen müssen und die Löschung der unzulässigen Firmierung betreiben müssen. Das beklagte Unternehmen hätte damit rechnen müssen, dass die Verzeichnisse die vormals verwendete Firmierung übernehmen würden. Es hätte somit zumindest bei den bekannten Diensten wie google Maps und gelbeseiten.de auf eine Löschung hinwirken müssen bzw. diese zumindest über die Unzulässigkeit informieren müssen. Beides sei vorliegend nicht erfolgt.
Schlussendlich war nach Ansicht des BGH auch die Vertragsstrafe nicht überhöht. Im Bereich von Marken- und Kennzeichenrechten sowie im Wettbewerbsrecht, sind derartige Vertragsstrafe nicht unverhältnismäßig. Anders wäre es unter Umständen bei rein vertraglichen Ansprüchen, die vorliegend aber nicht gegeben waren.
Fazit
Verletzt die Firmierung fremde Marken oder Kennzeichenrechte und gibt ein Unternehmen nach einer Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, muss er auch aktiv die Löschung der vormaligen Firma veranlassen. Hierbei müssen mindestens die bekanntesten Onlinedienste zur Löschung aufgefordert bzw. über die Unzulässigkeit informiert werden. Aus Beweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!