Unterlassungserklärung umfasst auch Löschung im google Cache

Die Anfahrtsskizze auf der Homepage, die Referenzbilder in der Werbung oder die Firmierung mit fremden Marken – die Verletzung von Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechten, können abgemahnt werden. Wer hieraufhin eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt muss dafür sorgen, dass die Inhalte sowohl von der eigenen Homepage entfernt werden und auch nicht mehr über Suchmaschinen aufzufinden sind.

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Was ist passiert?

Der beklagte Unternehmer gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Hierin verpflichtete er sich es zu unterlassen, auf seiner Homepage Angaben zu Ferienwohnungen der Klägerin zu machen, auch ohne dass ein Foto der entsprechenden Ferienwohnung eingestellt wird.

Der Beklagte löschte aufgrund dessen zwar den Inhalt auf seiner Homepage. Trotzdem war die Anzeige noch über den google cache aufzufinden.

Die Klägerin sah hierdurch die Vertragsstrafe als Verwirkt an und forderte den Beklagten zur Zahlung auf.


Die Entscheidung

Das OLG Celle (Az. 13 U 58/14) gab der Klägerin recht und verurteilte den Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00. €.

Nach Ansicht des Gerichts muss derjenige, der eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt auch dafür sorgen, dass die betroffenen Inhalte im Internet nicht mehr aufzufinden sind. Das umfasst sowohl die eigene Homepage als auch die gängigsten Suchmaschinen und deren Speicher. Der Unternehmer muss insbesondere überprüfen ob die betroffenen Inhalte weiterhin noch über die Eingabe in die Suchmaschine abrufbar sind und falls ja, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen um das zu unterbinden. Hierzu muss unter anderem zumindest ein Löschungsantrag gestellt werden.


Achtung: Das OLG Celle hat diese Pflicht nur in Bezug auf google angenommen. Ob und inwieweit auch andere Suchmaschinen erfasst werden, wurde nicht entschieden.


Aktuell: Auch das OLG Düsseldorf hat (Az. I-15 U 119/14) entschieden, dass bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugleich auch die Pflicht begründet wird, den Inhalt auch aus Suchmaschinen entfernen zu lassen.

Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um die Unterlassung "im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“


Die Werbung war nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung noch über google aufzufinden. Auch das OLG Düsseldorf sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Unterlassungsverpflichtung umfasse auch die Pflicht, alles Zumutbare zu veranlassen, um bei google auf eine Löschung, insbesondere auch im google cache hinzuwirken.

Zwar sei der Unterlassungsschuldner in der Regel nicht für das selbstständige Handeln Dritter verantwortlich. Gleichwohl müsse er auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommen, einwirken, wenn er vernünftiger Weise mit einem Verstoß rechnen müsse und auch tatsächlich eine Möglichkeit hierzu besteht. Dies sei bei den gängigen Suchmaschinen durch einen Antrag auf Löschung zu realisieren.


Fazit

Unternehmen müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Das umfasst sowohl die eigenen Homepage als auch Suchmaschinen.
Insbesondere müssen Unternehmen dafür sorgen, dass die zu unterlassene Anzeige zumindest nicht mehr über google, als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet aufzufinden ist.

Unternehmen müssen hierbei prüfen, ob die auf der Homepage entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Homepage noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. Ist dies der Fall, muss der Unternehmer aktiv werden und einen Antrag auf Löschung im google-cache bzw. auf Entfernung der von der Homepage bereits gelöschten Inhalte gestellt werden.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!