Cold Calls: Ein No-Go bei Verbrauchern! Und Unternehmern?

Cold Calls und Spam sind gegenüber Privatpersonen unzulässig. Zumindest dann, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Was gilt aber, wenn der Anrufer den Privatanschluss eines Unternehmers erwischt?

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Hintergrund

Wer sich dauerhaft und nachhaltig am Markt behaupten will, muss Marketing betreiben. Allerdings ist nicht jede Werbemaßnahme rechtlich zulässig, wenn auch effektiv. Das Wettbewerbsrecht zieht hier Grenzen. So ist es unter anderem verboten bei Verbrauchern Kaltakquise zu betreiben, wenn diese nicht zuvor wirksam eingewilligt haben. Wer unaufgefordert Werbeanrufe tätigt, setzt sich der Gefahr von Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen aus.

Gilt das aber auch in gleichem Umfang für die Privatnummern von Unternehmen?


Was ist passiert?

Ein Versicherungsmakler rief bei einer Unternehmerin ohne vorherige Einwilligung unter ihrer Privatnummer an, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Im Anschluss hieran kam es tatsächlich zu zwei Besprechungsterminen für die der Makler auch ein Honorar berechnete.

Die Unternehmerin wandte sich in der Folgezeit an einen Wettbewerbsverein, der den Makler auf Unterlassung in Anspruch nahm, da kein (wirksames) Einverständnis in die Anrufe vorlag.

Der Versicherungsmakler war hingegen der Ansicht, dass sein Verhalten zulässig gewesen sei. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung war nicht erforderlich, da dies nur gegenüber Verbrauchern gelte. Die Unternehmerin wurde aber gerade in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende angerufen.


Die Entscheidung

Das Landgericht Halle (Az. 8 O 94/14) schloss sich der Ansicht des Wettbewerbsvereins an und verurteile den Versicherungsmakler auf Unterlassung.

Gemäß § 7 UWG sind Werbeanrufe von Unternehmern gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn diese vorab keine ausdrückliche und wirksame Einwilligung hierzu erteilt haben.

Im vorliegenden Fall änderte auch der Umstand nichts, dass die Angerufene zugleich auch Unternehmerin war. Entscheidend sei vielmehr, dass die Anrufe an die Privatnummer der Unternehmerin gerichtet waren. Dies sei als Werbung gegenüber Verbrauchern zu werten, da die Anruf in die Privatsphäre eingriffen.


Fazit

Auch Unternehmer haben ein Privatleben. Wer Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen tätigt, setzt sich kostenpflichtigen Abmahnungen aus. Gleiches gilt für unverlangte Werbebriefe, Fax und e-Mails. Ausdrücklich ist dies für Verbraucher in § 7 UWG geregelt.


Achtung: Werbeanrufe und Kaltakquise sowie die unaufgeforderte Werbung per e-Mail (Spam) kann gegenüber Unternehmen einen Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ darstellen und gemäß § 823 BGB ebenfalls Schadensersatzansprüche auslösen!


Praxistipp: Unternehmen sollten vor Durchführung von Marketing- und Akquisemaßnahmen sicherstellen, dass die gesetzlich geforderten Bestimmungen, wie etwa die (wirksame) Einwilligung, vorliegen. Gleiches gilt für die Beachtung von datenschutzrechtlichen Anforderungen! Ansonsten drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!


Achtung Themenspezial vom 01. - 04.12.15: "Werbung vs. Spam - rechtssicheres Marketing für Unternehmen"