Betriebsjubiläen, Auszeichnungen oder Zertifikate – Es gibt verschiedene Anlässe sein Unternehmen werbewirksam zu feiern.
Damit verbunden sind Rabattaktionen, Gewinnspiele und Sonderangebote. Grenzen setzt hier das Wettbewerbsrecht: Ist es möglich mit eine 100-jährigen Firmentradition zu werben, wenn das Unternehmen
in der Zwischenzeit insolvent war?
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Was ist passiert?
Der ursprüngliche Inhaber eines Unternehmens musste in der Vergangenheit Insolvenz anmelden und hatte sein Unternehmen in diesem Zusammenhang verkauft.
Der jetzige Betreiber warb aus Anlass des Betriebsjubiläums auf der Homepage u.a. mit folgender Anzeige „Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen.“
Der Kläger sah hierin eine Irreführung der Kunden. Die Werbung mit der 100-jährigen Firmentradition treffe auf den jetzigen Inhaber nicht zu. Durch die Insolvenz wurde die „Unternehmenskontinuität“ aufgehoben, sodass die Werbung unwahr und irreführend sei.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt/ M. (Az. 6 U 69/15) sah in der Werbeanzeige mit der 100-jährigen Firmentradition hingegen keine Irreführung und sah hierin, trotz zwischenzeitlicher Insolvenz keine Täuschung. Das OLG stellte klar, dass auch der Erwerber eines insolventen Unternehmens mit der Firmentradition werben darf, wenn das Unternehmen zumindest im Kern weiterbetrieben wird. In diesem Fall werde der Kunde nicht über die Firmengeschichte getäuscht.
Die Insolvenz des ursprünglichen Inhabers ändere an dieser Einschätzung nichts. Die Insolvenz verändere den Unternehmenscharakter zumindest dann nicht, wenn der Betrieb durch den Erwerber im wesentlichen fortgeführt wird. Das Unternehmen ist trotz Inhaberwechsel identisch geblieben, sodass die Firmengeschichte (nicht „Inhabergeschichte“) fortbesteht.
Fazit
Auch wenn Unternehmen im Verlauf ihrer Geschichte Insolvenz anmelden mussten, unterbricht dies ihre Firmentradition dann nicht, wenn es durch den Erwerber im Kern fortgeführt wird. Die Insolvenz gehört sozusagen mit zur Firmengeschichte. Maßgeblich sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.
Werbemaßnahmen sollten in jedem Fall vorab geprüft werden. Insbesondere im Zusammenhang mit Rabattaktionen, Sonderangebote und der Werbung mit Auszeichnungen gibt es eine Vielzahl rechtlicher Hürden. Auch der Datenschutz sollte gerade bei Gewinnspielen ernst genommen werden. Verstöße können u.a. zu teuren Abmahnungen führen.
Einen weiteren Beitrag zu diesem Thema finden Sie auch hier.
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