Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heutzutage Standard. Sie können sowohl gegenüber Verbraucher-Kunden als auch
gegenüber anderen Unternehmen eingesetzt werden. Sie erleichtern nicht nur die Vertragsabwicklung, sondern bieten auch eine gewisse Sicherheit. Allerdings nützen auch die besten AGB nichts, wenn
sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Wie genau eine wirksame Einbeziehung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nur im Verhältnis zu Verbrauchern geregelt (B2C). Aber auch zwischen
Unternehmern (B2B) gibt es einiges zu beachten!
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Einbeziehung bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C)
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB bei Verträgen mit Verbrauchern dann wirksam einbezogen, wenn der Verwender bei Vertragsschluss dem Vertragspartner
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einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB gibt und
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der Kunde die Möglichkeit hat die AGB zur Kenntnis zu nehmen und
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der Kunde mit der Geltung auch einverstanden ist.
Verwender und Verbraucher müssen sich demnach über die Einbeziehung einig sein. Diese Einigung muss bei Vertragsschluss vorliegen.
Achtung: Der Abdruck der AGB auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder einer Empfangsbestätigung ist zu spät!
Fehlt eine Voraussetzungen, führt das grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Der Vertrag kommt vielmehr ohne AGB zu Stande.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
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ausdrücklicher Hinweis: Der Hinweis auf die AGB kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sinnvoll ist es, den Hinweis bereits im Angebot aufzunehmen. Der Verbraucher-Kunde muss diesen aber selbst bei nur flüchtigem Lesen erkennen können.
Achtung: Der Abdruck der AGB auf der Rückseite des Angebots ohne Hinweis auf der Vorderseite genügt nicht! Es ist bei Verträgen mit Verbrauchern stets ein Hinweisund der Abdruck erforderlich! -
Möglichkeit der Kenntnisnahme: Sind beide Vertragspartner beim Vertragsschluss vor Ort anwesend, müssen die AGB vorgelegt und bei Bedarf ausgehändigt werden. Bei Verträgen per Post, e-Mail oder Fax müssen die AGB übersandt werden bzw. dem Verbraucherkunden zur dauerhaften Speicherung zur Verfügung gestellt werden. Bei telefonischen Vertragsabschlüssen, kann der Verbraucher auf die Kenntnisnahme verzichten.
Achtung: Die Möglichkeit der Kenntnisnahme setzt auch voraus, dass die AGB lesbar, übersichtlich und leicht verständlich sind! -
Einverständnis: Als dritte Voraussetzung muss der Verbraucherkunde mit der Einbeziehung einverstanden sein. Das Einverständnis wird allerding vermutet, wenn der Vertrag nach Möglichkeit zur Kenntnisnahme (Nr. 2) zu Stande kommt.
Einbeziehung bei Verträgen mit Unternehmen (B2B)
Die in § 305 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen gelten ausdrücklich nur bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Aber auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr muss einiges beachtet werden, wenn auch in erleichterter Form.
Wie auch bei Verbraucherverträgen muss eine Einigung zwischen den Vertragspartnern über die Einbeziehung bestehen. Die
Einigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen oder auch durch schlüssiges Verhalten.
Unproblematisch ist die ausdrückliche Einigung. Wird bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart, dass die AGB gelten sollen,
braucht der Verwender seinem Unternehmer-Kunden die AGB noch nicht einmal aushändigen. Der Unternehmer-Kunde braucht auch keine konkrete Kenntnis von den maßgeblichen AGB haben. Es genügt allein
die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Nur auf Wunsch sind die AGB zuzusenden!
Probleme können bei einer Einbeziehung durch schlüssiges Verhalten auftreten. Voraussetzung hierbei ist, dass der Verwender auf
die AGB hinweist und der Unternehmer-Kunde der Geltung nicht widerspricht. Der Hinweis muss klar und verständlich auf die AGB Bezug nehmen, sodass der Unternehmer-Kunde sich Kenntnis vom Inhalt
verschaffen kann.
Achtung: Der Hinweis muss bereits bei den Vertragsverhandlung erfolgen! Allein der Umstand dass die AGB
in vorangegangenen Verträgen verwendet wurden oder auf Rechnungen abgedruckt waren, genügt nicht! Das gilt selbst dann, wenn die oft zu lesenden Klausel aufgenommen worden ist, wonach
die AGB auch für zukünftige Verträge gelten sollen. Anderes kann unter Umständen bei ständigen und dauerhaften
Geschäftsbeziehungen gelten.
Praxistipp: In jedem Vertrag (auch mit dem gleichen Geschäftspartner) sollten die AGB immer wieder neu einbezogen werden!
Beim sog. kaufmännischen Bestätigungsschreiben gilt die Besonderheit, dass wenn dieses Bestätigungsschreiben den Hinweis auf die AGB enthält, diese Vertragsbestandteil werden, wenn und soweit der Unternehmer-Kunde nicht widerspricht. Aber auch hier reicht der Abdruck auf der Rückseite allein nicht aus. Der Hinweis auf der Vorderseite ist zwingend erforderlich.
Der Widerspruch kann ausdrücklich oder ebenfalls durch schlüssiges Verhalten erfoglen. So etwa wenn der Unternehmer-Kunde auf
seine eigenen AGB verweist.
Probleme treten in der Praxis zudem dann auf, wenn sich die eigenen AGB mit denen des Vertragspartners widersprechen und jeder eine sog. „Abwehrklausel“ in seinen AGB aufgenommen hat. Der früher angenommene Grundsatz des letzten Wortes gilt nicht mehr! Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten in dieser Konstellation beide AGB soweit sie übereinstimmen. Im übrigen gilt das Gesetz!
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!