Wenn die eigene Firma fremde Markenrechte verletzt!

Bei der Firmierung ist eine einprägsame und werbewirksame Namensgebung besonders wichtig. Die Firma muss im Kopf der Kunden bleiben und sollte zudem bereits auf den Unternehmensgegenstand hinweisen. Zu beachten sind neben den rein praktischen Überlegungen aber immer auch die rechtlichen Voraussetzung. So sind unter Umständen Rechtsform oder der Name des Inhabers anzugeben. Die Firma darf auch nicht über die Größe oder sonstige Umstände täuschen. Was ist aber, wenn der Name zugleich durch einen Dritten markenrechtlich geschützt wurde? Darf man den eigene Namen dann nicht mehr verwenden?

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Hintergrund

Eine eingetragene Marke oder die geschützte Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bietet dem jeweiligen Inhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, diese Marke oder Geschäftsbezeichnung ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Wer dagegen verstößt kann kostenpflichtig abgemahnt werden und zur Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Allerdings setzt die Verletzung eines Markenrechts voraus, dass die entsprechende Marke durch den Verletzer auch „markenmäßig“ benutzt wird.


Was ist passiert?

In einem Rechtsstreit vor dem BGH (Az. I ZR 20/10 „Schaumstoff Lübke“) war die Klägerin Inhaberin einer Wort- und einer Wortbildmarke mit dem Text „Schaumstoff Lübke“. Diese Marken ließ sich die Klägerin für die Bereiche„Polsterfüllstoffe, insbesondere aus Schaumstoff“ sowie für „Möbel , Möbelbezugsstoff...“ schützen.

Die Beklagte, dessen Gesellschafter ein Herr Dieter Lübke war, firmierte als „Dieter Lübke Schaumdesign GmbH“ und vertrieb Möbel und Wohnaccessoires. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen ihre Markenrechte.


Die Entscheidung

Der BGH (aaO) sah dies in Bezug auf die rein firmenmäßige Verwendung anders. Bei der bloßen Nutzung einer fremden Marke zur Firmierung des eigenen Unternehmens, liegt in der Regel keine „markenmäßige“ Nutzung vor, sodass auch keine Ansprüche auf Unterlassung etc. gegen das Unternehmen aus einer Markenverletzung bestehen.

Der Markenschutz umfasst grundsätzlich die bei der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen. Der Schutzumfang erstreckt sich hingegen nicht auf die ausschließliche Benutzung als Firma bzw. Unternehmensbezeichnung.


Achtung: Sobald die Firma oder Unternehmensbezeichnung zugleich die fremde Marke beeinträchtigen kann, kann dies als „markenmäßige“ Benutzung angesehen werden und entsprechende Konsequenzen (Abmahnung, Schadensersatz, etc.) nach sich ziehen.

Eine solche (mögliche) Beeinträchtigung der fremden Marke liegt insbesondere dann vor, wenn die Firma auch auf Produkten aufgebracht wurde, in der Werbung genannt wird oder im Geschäftsverkehr verwendet wird und hierbei der Eindruck entsteht, zwischen Firmeninhaber und Markeninhaber besteht ein Zusammenhang.


Im Fall des BGH hatte die Beklagte ihre Firma u.a. sowohl auf Werbeunterlagen als auch auf die Verpackungen der Möbel aufgebracht. Der BGH sah in dieser Art der Verwendung einen Verstoß gegen die Markenrechte der Klägerin. Der Kunde können durch diese konkrete Verwendung den (fehlerhaften) Schluss ziehen, zwischen Klägerin und Beklagter besteht eine Verbindung.


Fazit

Die reine Verwendung fremder Marken als Firma ist an sich unproblematisch. Sobald die Firma aber darüber hinaus verwendet wird, etwa in der Werbung oder auf den Produkten oder Geschäftsbriefen, kann dies ein Verstoß gegen Markenrechte darstellen mit der Folge kostenpflichtiger Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen.


Ob eine reine Verwendung der fremden Marke als Firma oder (auch) als Verweis auf Waren oder Dienstleistungen erfolgt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht immer eindeutig zu bestimmen. So können Werbeflyer schnell zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Unternehmen sollten Ihre Firma von daher stets auf etwaigen Markenrechtsverletzungen prüfen (lassen) oder selbst Markenschutz beantragen


Was Unternehmen allgemein zum Markenrecht wissen sollten, finden Sie hier. Bei sonstigen Rückfragen rund um Markenschutz, Anmeldung, Abwehr von Abmahnung und Durchsetzung Ihrer Rechte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!