Kein Ausschluss von Mängelrechten in AGB

Eine Klausel in AGB „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ ist unwirksam. Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und kann somit nicht wirksam in AGB einbezogen werden. Was bedeutet das für Unternehmen? Können jetzt völlig unbekannte Dritte Gewährleistungsansprüche geltend machen?

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Was ist passiert?

Ein Unternehmer vertrieb über das Internet Elektrogeräte, sogenannte weiße Ware (Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kühlschränke etc.) sowie Kaffeemaschinen, Wasserkocher etc.

Die AGB des Unternehmers enthielten u.a. folgende Klausel:

„Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“

Der Kläger hielt diese Regelung gegenüber Verbraucherkunden für unwirksam und verlangte Unterlassung.


Die Entscheidung

Das OLG Hamm (Az. 4 U 99/14) entschied, dass der Ausschluss von Mängelrechten in den AGB eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Das Verbot der Abtretung von Mängelrechten benachteilige den Kunden unangemessen, da hierdurch der Weiterverkauf erheblich erschwert werde.

Will der Verbraucher die Ware weiter verkaufen und wären die Gewährleistungsrechte nicht übertragbar, so könnte der Kaufinteressent (= Zweitkäufer) bei Mängeln der Ware keinen Rückgriff auf den Unternehmer (= Erstverkäufer) nehmen. Das erschwere sowohl den Weiterverkauf und belaste zudem auch den Verbraucher mit Ansprüchen, die eigentlichen gegenüber dem Erstverkäufer bestehen und für die dieser verantwortlich ist.

Der Verbraucher habe bei einem Weiterverkauf ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit Gewährleistungsansprüchen und den damit verbunden Abwicklungen belastet zu werden, die dem Verantwortungsbereich des unternehmerischen Erstverkäufers zuzuordnen sind.

Demgegenüber sei das Interesse des Erstverkäufers, nicht mit unbekannten Drittgläubigern konfrontiert zu werden, nachrangig. Die Haftung für den Fall von Mängeln werde nicht erweitert, sondern lediglich verlagert. Mit der Abtretung hat der Verbraucher (= Erstkäufer) selbst keine Ansprüche mehr gegenüber dem unternehmerischen Verkäufer. Nur der Zweitkäufer kann dann bei Mängeln der Ware Ansprüche geltend machen. Dies gelte erst Recht im Internetversandhandel, da sich hier die Vertragspartner in der Regel nicht persönlich kennen.


Fazit

Unternehmen sollten ihre AGB auf etwaige unwirksame Klauseln hin überprüfen bevor es Mitbewerber und Verbraucherschützer tun.

Nicht nur im Internethandel, sondern bei sämtlichen Vertragsverhältnissen unter Einbeziehung von AGB können unwirksame Regelungen zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, ungeachtet dessen, dass die Regelung als solche ebenfalls nicht Vertragsbestandteil wird.


Weitere Beispiele und Hinweise zu unwirksamen AGB finden Sie auch hier und hier.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!