Unternehmensfotos und Urheberrechtsverletzungen

Wer sein Unternehmen, seine Produkte oder seine Dienstleistungen bewerben und in der Öffentlichkeit werbewirksam vermarkten will, setzt oftmals auf professionelle Werbeagenturen oder Fotografen. Hierbei werden dem Unternehmer regelmäßig unbeschränkte Nutzungsrechte durch Lizenzen eingeräumt.
Achtung! Ein unbeschränktes Nutzungsrecht schließt nicht zugleich auch weitere Rechte wie z.B. das Recht auf Namensnennung aus. Bei Missachtung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche! Besonderheiten bestehen auch bei Referenzbildern!

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Was ist passiert?

Ein Unternehmen beauftragte einen professionellen Fotografen mit der Erstellung von Fotos seines Unternehmens für den eigenen Internetauftritt. Die Erstellung der Fotos wurden pauschal mit knapp 1.000,00 € vergütet. Nachdem der Fotograf die Fotos entsprechend aufgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hatte, wurde 13 von 19 Bilder auf der Internetseite veröffentlicht. Des Weiteren wurden die Fotos auch auf diversen Internetportalen hochgeladen und zusammen mit dem Unternehmen beworben. Bei sämtlichen Veröffentlichungen wurde der Fotograf nicht namentlich benannt.

Der Fotograf verlangte aufgrund der fehlenden Namensnennung zu seinen Fotos von dem Unternehmen Unterlassung und Schadensersatz.

Der Unternehmer reagierte hierauf, indem er auf der Homepage den Namen des Fotografen hinzufügte. Den geforderte Schadensersatz zahlte der Unternehmer hingegen nicht, sodass der Fotograf klagte.


Die Entscheidung

Das AG München (Az. 142 C 11428/15) sprach dem Fotografen Schadensersatz für 13 veröffentlichte Bilder zu, da die Veröffentlichung ohne Namenshinweis die Rechte des Fotografen verletze. Allein die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte bedeuten grundsätzlich keinen Verzicht auf das Namensnennungsrecht.

Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Indem der Unternehmer die Bilder veröffentlicht hat, ohne hierbei den Fotografen namentlich zu benennen habe er dessen Rechte verletzt. Im Umfang der tatsächlich veröffentlichten Bilder konnte der Fotograf somit Schadensersatz verlangen.

Da die Vereinbarung zur Übertragung der Nutzungsrechte keine einschränkenden Regelungen enthielt, konnte der Unternehmer die Forderung nicht mit dem Argument zurückweisen, er habe sämtliche Rechte unter Ausschluss des Namensnennungsrechts erhalten.

Folge: Der Fotograf konnte als Urheber, trotz Übertragung der Nutzungsrechte, weiter allein (!) darüber bestimmen, ob die Fotos mit oder ohne seinen Namen veröffentlicht werden dürfen. Der Unternehmer hätte sich vorab die Einwilligung des Fotografen einholen müssen, die Bilder auch ohne Namenshinweis veröffentlichen zu dürfen!

Die Höhe wurde nach den in solchen Fällen üblichen Schadensersatzberechnungen bestimmt. Daraus ergab sich ein Schaden in Höhe des vereinbarten Honorars zuzüglich eines Zuschlags von 100 %.


Fazit

Auch wenn der Unternehmer umfassende Nutzungsrechte an den  Fotos und Unterlagen erhält, muss er das Namensnennungsrecht des Urhebers beachten.

Unternehmen sollten neben der Einräumung von Nutzungsrechten (ausschließlich oder einfach/ mit oder ohne zusätzliche Vergütung) insbesondere auch Regelungen zur weiteren Verwertung und Namensnennung aufnehmen.


Achtung: Auch bei Referenzbilder sollten die Regelungen zum Urheberrecht beachtet werden und im Zweifel vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Problematik kann hier nachgelesen werden.


Auch Werbeagenturen sollten u.a. die Urheberrechte beachten. Zwar haftet im Zweifel der Auftraggeber. Dieser kann unter Umständen aber Regressansprüche gegenüber der Werbeagentur geltend machen. Einen Beitrag zu dieser Thematik gibt es hier.


Urheberrechte in der Unternehmenswerbung werden hier und hier weiter thematisiert.


Bei Rückfragen steh ich Ihnen gerne zur Verfügung!