Um vom Kunden gefunden zu werden, müssen Unternehmen natürlich auch ihre Standorte bewerben. Wer nicht weiß wo er hin soll, kann auch nichts kaufen oder Leistungen beanspruchen! Dies gilt nicht nur für den Hauptsitz, sondern umfasst sämtliche Niederlassungen des Unternehmens. Dürfen aber auch Standorte beworben werden, wo nur Waren vorgehalten werden? Oder müssen immer auch Mitarbeiter den Kunden bedienen können?
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Was ist passiert?
Im vorliegenden Fall standen sich zwei Unternehmen aus dem Bereich von Dachbeschichtungen gegenüber. Der beklagte Unternehmer mietete eine Lagerhalle von ca. 200 qm in H. an. An der Außenseite des Gebäudes hing Werbung für das Unternehmen des Beklagten. In den Monaten von März bis September/ Oktober waren im Raum H. regelmäßig mindestens 4 Mitarbeiter des Beklagten tätig, die auch im Rahmen ihrer Arbeit die Lagerhalle aufsuchten um Arbeits- und Betriebsmittel zu holen. Anrufe wurden in den Räumen hingegen nicht entgegengenommen. Diese wurden umgeleitet.
Gegen die Werbung mit einem „Standort in H.“ wandte sich das klagende Unternehmen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Werbung irreführend sei, da tatsächlich kein solcher Standort existiere.
Die Entscheidung
Das OLG Celle (Az. 13 W 35/15) sah den Unterlassungsanspruch als gegeben an. Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vorliege, da beide sowohl auf demselben sachlichen Gebiet als auch im räumlich und zeitlich relevanten Bereich tätig sind. Die Werbung des beklagten Unternehmens mit einem Standort in H. sei zudem auch irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Werbung enthalte unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben.
Unter „Standort“ verstehe der angesprochene Verkehr, dass sich dort regelmäßig eine Niederlassung des Unternehmens befindet. Eine Niederlassung setze ein Büro und Personal voraus sowie einen Ansprechpartner vor Ort. Der Kunde verstehe diese Werbung dahingehend, dass er am „Standort“ Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen kann und dort weitere Informationen zu seinen Belangen erhält. Diese Voraussetzungen erfülle das beklagte Unternehmen nicht, sodass es auch nicht mit einem „Standort“ werben darf.
Es sei zwar anzuerkennen, dass die angemieteten Räume regelmäßig durch die Mitarbeiter aufgesucht wurden um Arbeitsmittel zu holen. Gleichwohl standen während der typischen Öffnungszeiten keine festen Ansprechpartner den Kunden zur Verfügung, weshalb die Angabe als „Standort“ irreführend sei.
Schlussendlich war diese Irreführung auch relevant, da zumindest ein „Anlockeffekt“ von Kunden nicht auszuschließen sei. Kunden die beispielsweise Gewährleistungsrechte geltend machen wollen, können durch die Werbung mit einem „Standort“ zumindest angelockt werden und müssten dann vor Ort feststellen, dass tatsächlich kein Ansprechpartner da ist. Zusätzlich suggeriere die Angabe von mehreren Standorten auch eine besondere wirtschaftliche Stellung und Größe, die tatsächlich so nicht existiere und für die Entscheidung der Kunden für oder gegen ein Unternehmen Bedeutung habe.
Fazit
Unternehmen dürfen nur dann mit einem „Standort“ oder einer „Niederlassung“ werben, wenn dort tatsächlich Mitarbeiter zu den gewöhnlichen oder beworbenen Öffnungszeiten als Ansprechpartner vor Ort sind. Auch sollte ein Büro vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, darf die Betriebsstätte nicht als „Standort“ des Unternehmens beworben werden.
Eine Irreführung der Kunden kann auch bereits dann angenommen werden, wenn diese durch die Werbung nur angelockt werden und vor Ort dann feststellen müssen, dass kein Ansprechpartner vorhanden ist. Die irreführende Werbung kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Unternehmen sollten Werbemaßnahmen und Ihren Unternehmensauftritt vorab prüfen (lassen) um im Nachhinein kostenpflichtige Abmahnungen und Einbußen sowie Kosten für die Umgestaltung zu vermeiden.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.