Abmahnungen unwirksamer AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heutzutage Gang und Gäbe. Sie erleichtern das Alltagsgeschäft und schaffen Sicherheit für Verträge mit Kunden, Lieferanten und Auftraggebern. Jedoch kann die Verwendung unzulässiger AGB für Unternehmen doppelt teuer werden. Neben der eigentlichen Unwirksamkeit und etwaigen Schadensersatzansprüchen, können auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen folgen. Welche Klauseln sollten vermieden werden?

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Unternehmen die im stationären Handel, im Onlinehandel oder ganz allgemein Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen neben den Informationspflichten, Widerrufsbelehrungen und den Datenschutzbestimmungen, auch die Regelungen zum AGB-Recht beachten. Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden. Gleiches gilt in abgewandelter Form auch bei Verträgen mit Lieferanten und Unternehmen.

Insbesondere Abmahnungen wegen der Verwendung unwirksamer AGB sind in letzter Zeit vermehrt vorgekommen.

Welche Klauseln Unternehmen nicht verwenden sollten – ein paar Beispiele aus der Praxis:

 

Ausschluss mündlicher Nebenabreden

„Änderungen des Vertrages sowie alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ oder „... mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, wenn sie nicht schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden...“

 

Solche oder ähnliche Klauseln sind in Verträgen insbesonder gegenüber Verbrauchern unwirksam und können abgemahnt werden! Solche Formulierungen verstoßen gegen den Grundsatz, dass Individualvereinbarungen Vorrang vor AGB haben!

 

Doppeltes Schriftformerfordernis

„Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis...“

 

Regelungen, die sowohl Vertragsänderungen der Schriftform unterwerfen als auch die Abänderung der Schriftform, verstoßen ebenfalls gegen den Grundsatz, dass Individualvereinbarungen Vorrang haben.

Achtung: Die doppelte Schriftform kann individuell mit dem Kunden in zulässiger Weise vereinbart werden!

 

Änderungsvorbehalte/ Lieferungsvorbehalte

„Ist die Ware nicht lieferbar, sind wir berechtigt ein qualitativ und preislich gleichwertiges Ersatzprodukt zu schicken..“

 

Derartige Klauseln sind gegenüber Verbraucherkunden unwirksam (BGH, Az. VIII ZR/04). Das Interesse des Kunden an der ausgewählten Ware wird hier einseitig zu Gunsten des Unternehmens beschränkt. Der Kunde hatte eine konkrete Ware anhand von Funktionsweise, Aussehen, Nutzung etc. gewählt und darf in dieser Entscheidung nicht einseitig durch den Unternehmer beschränkt werden.

 

Einschränkungen gesetzlicher (Widerrufs-) Rechte

Wer in AGB Beschränkungen von gesetzlich zwingenden Rechten des Kunden vornimmt, riskiert ebenfalls kostenpflichtige Abmahnungen. So sind Klauseln wie „Rücksendung nur in Originalverpackung“ oder „Der beigelegte Retourenschein ist zu verwenden“ in AGB unzulässig.

 

Auch die Gewährleistungsrechte dürfen in AGB nicht pauschal abbedungen bzw. zeitlich und sachlich über das zulässige Maß hinaus beschränkt werden.

Beim Verkauf von Neuwaren gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bzw. für zum Einbau in Gebäude vorgesehene Materialien sogar 5 Jahre. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist unter Umständen auf 1 Jahr verkürzt werden.

Formulierungen wie „Die Gewährleistung ist für Gebrauchtwaren ausgeschlossen“ sind unwirksam. Auch der Ausschluss von einzelnen Produktgruppen ist unwirksam. „Die Gewährleistung für Leuchtmittel der Kategorie XY wird ausgeschlossen“ sollte in AGB nicht verwendet werden.

 

Haftungsbeschränkung und Haftungsausschlüsse

Pauschale Ausschlüsse und/ oder Beschränkungen der Haftung des Unternehmers sind in der Regel unzulässig. Klauseln wie „Die Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.“ oder „Eine Haftung für Schäden, finanzielle Verluste, Schadensersatz Dritter und dergleichen, die durch den Gebrauch unserer Ware entstanden sind wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“

Es darf in den AGB weder ein Haftungsausschluss noch eine Beschränkung der Haftung für Schäden aus der Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen. Zudem ist auch eine Beschränkung bzw. der Ausschluss der Haftung bei der Verletzung durch Erfüllungsgehilfen nicht pauschal möglich.

Wer die Haftung (zulässig) beschränken will, sollte entweder eine Individualvereinbarung treffen, wobei auch hier gesetzliche Grenzen zu beachten sind oder die AGB den gesetzlichen Anforderungen entsprechend im Detail formulieren (lassen)

 

Rügepflicht von Verbrauchern

Verbraucherkunden sind nicht verpflichtet die Waren auf etwaige Mängel binnen kurzer Zeit zu prüfen und Mängel zu rügen um sich ihre Ansprüche zu erhalten! Bei Kauf von Neuwaren hat der Kunde eine zweijährige Gewährleistungsfrist, innerhalb derer er Mängel rügen kann. Die in § 377 HGB vorgesehene Rügepflicht betrifft nur Unternehmen.

Folgende Klauseln sind gegenüber Verbraucherkunden in diesem Zusammenhang unwirksam:

„Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen!“ oder „Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen und Mängel in Textform mitzuteilen!“

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als weitere Beispiel unzulässiger Klauseln kann die Vereinbarung eines Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes genannt werden. „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers“  - Nach den gesetzlichen Regelungen darf ein Gerichtsstand nur zwischen Unternehmen vereinbart werden und dies auch nur unter bestimmten Vorgaben. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes, der nur die Umgehung des Gerichtsstandes dient, dürfte ebenfalls unzulässig sein.

 

Einwilligung in Werbung

Wer seinen Kunden Werbung zusenden will, braucht deren vorherige Einwilligung, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Pauschale Einwilligung innerhalb der AGB sind unwirksam und führen neben dem Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch zur Unwirksamkeit der Klausel mit gegebenenfalls kostenpflichtigen Abmahnungen.

Beispielsweise sind Formulierungen wie „Der Kunde ist mit der Zusendung von Informations- und Werbematerial per Post, e-Mail oder Fax einverstanden...“ unzulässig.

 

Geltung für künftige Verträge

Gerne wird auch die Formulierung „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart worden sind …“ benutzt. In dieser Form verstößt die Regelung jedoch gegen die Voraussetzungen, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen muss und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen muss, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Partei mit der Geltung einverstanden ist.

Zwar sind Rahmenvereinbarung nicht generell ausgeschlossen (vgl. § 305 Abs. 3 BGB). Allerdings muss die Art der zukünftigen Geschäfte genau bezeichnet werden.

 

Die salvatorische Klausel

Im Rahmen dieses Beitrages soll schlussendlich noch die allseits bekannte und gern verwendete sog. „salvatorische Klausel“ genannt werden. Nach dieser Regelung soll an die Stelle einer unzulässigen Klausel, eine vergleichbare (zulässige) Regelung treten.

So sehen sogar Musterformulierungen Klauseln wie „Sollten einzelne Teile dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und diese sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.“ vor.

Achtung: Auch wenn es vielzählige Mustererklärungen enthalten - Gegenüber Verbrauchern ist diese Regelung unwirksam und kann (kostenpflichtig) abgemahnt werden!

Derartige Klauseln sind intransparent, da der Kunde in der Regel nicht einschätzen kann, wann AGB unwirksam sind und wann nicht und was an dessen Stelle tatsächlich gelten soll. Zudem entsteht der (unzutreffende) Eindruck, dass unwirksame Klauseln „geheilt“ werden könnten, was indes gerade nicht möglich ist!

 

Fazit

Unternehmen sollten ihre AGB bereits bei der Erstellung rechtlich absichern und zudem fortlaufend überprüfen (lassen). Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber sind gerade in diesem Gebiet schnelllebig. Was heute noch zulässig ist, kann morgen bereits unwirksam sein, mit entsprechenden (finanziellen) Konsequenzen.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ein interessanter Artikel hierzu findet sich in der aktuellen Ausagbe der "Deutschen Handwerkszeitung"
Ein interessanter Artikel hierzu findet sich in der aktuellen Ausagbe der "Deutschen Handwerkszeitung"