Datenschutz: Ist eine Einwilligung in AGB wirksam?

Wer die Daten seiner Kunden zu Werbezwecken nutzen will, braucht grundsätzlich dessen wirksame (!) Einwilligung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde vorab über alles Wesentliche informiert wird. Das beinhaltet etwa Angaben zum Umfang der Datennutzung (Zweck), Angaben zum Unternehmen und auch Angaben zu Dritten, wenn und soweit eine Weitergabe an diese erfolgen soll. Zudem müssen Informationen über die Widerrufsmöglichkeiten und zur Freiwilligkeit erteilt werden. Kann das alles auch in den AGB enthalten sein?

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Hintergrund

Wer personenbezogene Daten nutzen will, braucht entweder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder aber eine gesetzliche Legitimation. Es gilt im Datenschutz das sogenannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.

Eine Einwilligung ist gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Es ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, auf die Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen.

Um den mit einer Einwilligung und den Informationspflichten einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren, sehen viele AGB´s eine entsprechende (vorformulierte) Einwilligungserklärung vor. Demnach ist der Kunde durch Unterschrift unter den Vertrag zugleich auch mit der Zusendung von Werbung oder Ähnlichem einverstanden. Aber ist das rechtlich möglich?


Was ist passiert?

Ein Unternehmen hatte in seinen AGB´s unter anderem folgende Formulierungen aufgenommen: „ Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung seiner gespeicherten Daten zu eigenen Marketingzwecken (...), insbesondere zur telefonischen (…) oder elektronischen (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen (…)"

Das Unternehmen wurde für die Verwendung dieser AGB-Klausel abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.


Die Entscheidung

Das Landgericht Magdeburg (Az. 7 O 456/ 10) sah die Verwendung dieser Klausel als unwirksam und somit zugleich auch als wettbewerbswidrig an, §§ 3, 7 UWG. Demnach sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


Kurz: Der Verbraucherkunde darf nicht pauschal über AGB´s seine Daten Preis geben. Derartige Regelungen sind unwirksam und können (kostenpflichtig) abgemahnt werden!


Zwar lässt § 4a BDSG auch zu, dass die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, wenn sie besonders hervorgehoben wird.

Um dieser Anforderung gerecht zu werden, müssen die Informationen zur Datenerhebung und -verarbeitung aber auffällig markiert und/ oder drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem darf die Einwilligung nicht zugleich auch mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Das Einverständnis bedarf einer gesonderten Unterschrift.

Achtung: Gleiches gilt auch bei der Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten zu Werbezwecken einerseits und der Erhebung und Verarbeitung „besonders sensibler“ Daten andererseits. In beiden Fällen braucht es einer gesonderten Einwilligungserklärung!


Fazit

Wer seine Kunden über neue Produkte informieren will oder Sonderaktionen bewerben will, sollte vorab eine wirksame Einwilligung einholen. Diese sollte nicht mit weiteren Erklärungen verbunden werden. Ansonsten müssen die Informationen drucktechnisch besonders hervorgehoben werden und die Erklärung muss zudem gesondert (durch Unterschrift) abgegebenen werden. Die pauschale Einwilligung in AGB ist nicht möglich. Derartige Klauseln sind unwirksam und können (kostenpflichtig) abgemahnt werden.


Gerne erstelle ich Ihnen Vorlagen und Musterformulierungen für wirksame Einwilligungserklärungen, überprüfe Ihre AGB´s sowie Ihre Datenschutzerklärungen.

Als externe Datenschutzbeauftragte stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung!