Das Telemediengesetz schreibt die Pflichtangaben für das Impressum vor. Jeder Betrieb der eine Unternehmenshomepage
betreibt, muss diese Informationen zwingend und vor allem auch leicht auffindbar und vollständig bereit stellen. Unter anderem sieht das Gesetz die Nennung des Geschäftsführers bei juristischen
Personen vor. Ist man als Einzelunternehmer aber nicht zugleich auch immer Geschäftsführer?
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Hintergrund
Ist ein Impressum unvollständig, fehlerhaft oder fehlt es ganz, kann dies zu kostenpflichtigen Abmahnung führen. Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) sind die dort benannten Angaben Pflicht. So müssen zum Beispiel der Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie die vertretungsberechtigten Personen angegeben werden. Hinzu kommen u.a. noch Angaben wie Telefonnummer, Mail, Fax (soweit vorhanden), gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde, Handelsregister inkl. der Eintragungsnummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls vorhanden. Es können auch noch nach weiteren gesetzlichen Vorgaben Pflichtinformationen hinzukommen.
Die Nennung der vertretungsberechtigten Person eines Einzelunternehmers unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ wurde in einem Fall kostenpflichtig abgemahnt. Zu Recht?
Was ist passiert?
Ein Einzelunternehmer nannte auf seiner unternehmenseigenen Homepage im Impressum seinen Namens unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“. Daneben war das Logo des Unternehmens abgebildet sowie die Firma in Form eines Phantasienamens. Hieraufhin wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt, da die Bezeichnung „Geschäftsführer“ für einen Einzelunternehmer irreführend sei. Einen „Geschäftsführer“ gäbe es nur bei einer Kapitalgesellschaft, konkret einer GmbH. Der angesprochen Verkehr könne somit über die Rechtsform und der damit verbundenen Haftungsfragen irregeführt werden.
Die Entscheidung
Das OLG München (Az. 6 U 1888/13) sah die Abmahnung als wirksam an und untersagte die Bezeichnung des Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unter anderem derjenige unlauter, der irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt. Eine Irreführung liegt vor, wenn die Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmens enthält. Im Zusammenhang mit den Pflichtangaben in einem Impressum, müssen diese richtig, verständlich und klar sein. Ein Einzelunternehmer ist jedoch keine juristische Person, sodass diese Angabe fehlerhaft und irreführend sei.
Maßgeblich war für das Gericht der Gesamteindruck der Gestaltung des Impressums: Hätte der Unternehmer seinen persönlichen Namen
hinter den seiner Firma gesetzt, wäre für den Verkehr durch die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ nicht der falsche Eindruck einer juristischen Person entstanden. Es werde im Gesetz zwar auch bei
Personengesellschaften von „Geschäftsführern“ gesprochen, obwohl dort auch keine juristische Person vorhanden ist. Gegen den Einzelunternehmer sprach jedoch seine Firmierung mit einem
Phantasienamen. Nach Ansicht des OLG haben in Deutschland nur im Handelsregister eingetragene Unternehmen eine „Firma“ im rechtlichen Sinn. Einzelunternehmer oder Kleinbetriebe ohne Eintragung,
müssen im geschäftlichen Verkehr ihren bürgerlichen Namen verwenden. Mithin sei aufgrund der konkreten Ausgestaltung eine Irreführung nicht auszuschließen.
Fazit
In der Zwischenzeit ist es kein Geheimnis mehr dass Verstöße gegen das TMG, insbesondere die fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Impressum, zu kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können. Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, wie entscheidend der jeweilige Einzelfall bei der Bestimmung über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ist.
Ob die Ausführungen des OLG der Praxis gerecht werden, scheint zweifelhaft. Denn selbst bei unterstellter Irreführung aufgrund der Verwendung einer Firma und der damit angeblich verbundenen Fehlvorstellung über die Rechtsform des Unternehmers, würde es den Verkehr gleichwohl nicht schädigen: Liegt eine juristischen Person vor, haftet keiner persönlich. Anders bei einem Einzelunternehmer. Im Zweifel würde der Verkehr somit also von einem geringeren Haftungspotenzial (GmbH haftet beschränkt auf das Stammkapital) ausgehen als tatsächlich vorhanden. Denn der Einzelunternehmer würde mit seinem Gesamtvermögen haften.
Bei der Erstellung des Impressums sollten keine Experimente gewagt werden, da Verstöße hier offenkundig und für jedermann leicht ersichtlich sind.
Bei Rückfragen stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung!