Es gibt viele Gründe warum Unternehmen Videokameras zur Überwachung einsetzen. Es reicht vom präventiven Gedanken gegen
Diebstähle und Straftaten bis hin zu Marketingzwecken. Welche Kunden kaufen zu welchen Zeiten besonders gerne? Wie verhält sich der Verkäufer im Ausstellungsraum oder gegen wen ist wegen
Vandalismus vorzugehen? So nachvollziehbar das Interesse auch ist. Der Datenschutz sollte hierbei nicht vergessen werden!
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Hintergrund
Der technische Fortschritt erlaubt heutzutage die Überwachung mittels Videokamera unbemerkt, leistungsstark und zugleich auch preisgünstig vorzunehmen. Dank W-LAN ist zumeist noch nicht einmal ein Kabel notwendig!
Vielfach wird der Einsatz von Kameras mit dem Zweck zur Verhinderung von Straftaten Dritter oder der eigenen Mitarbeiter begründet. Oder Unternehmen wollen Daten zum Kauf- und Verkaufsverhalten sammeln, um ihre
Marketingstrategie entsprechend auszurichten.
Egal wie einfach die Überwachung ist und welche Zwecke damit verfolgt werden: Der Datenschutz sollte stets beachtet werden!
Gesetzliche Regelungen
Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich für private Unternehmen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem BGB. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer spezieller Bestimmungen und Verordnungen.
Die Videoüberwachung stellt rechtlich gesehen, eine Datenverarbeitung nach dem BDSG dar. Sind Personen zu erkennen, handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten. In diesem Fall müssen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, will man kein Bußgeld riskieren. Hierbei spielt es im Übrigen keine Rolle ob es sich um Livebilder oder um Videoaufzeichnungen handelt!
Es gilt prinzipiell ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt!
Was gilt für Verkaufsflächen und in Ausstellungsräumen?
Im Autohaus werden die Verkaufsflächen und die Ausstellungsräume sowohl im Außen- als auch im Innenbereich gerne durch Videokameras überwacht. Da diese Flächen „öffentlich zugänglich“ im Sinne des Gesetz sind, müssen auch hier wieder die Regelungen des BDSG eingehalten werden! Zu diesen „öffentlich-zugänglichen“ Flächen gehören im Übrigen auch Parkplätze und sonstige Räume, die Kunden und Besucher selbstständig betreten können.
Um diese Bereiche überwachen zu dürfen bedarf es u.a. eines zulässigen Zwecks. Grundsätzlich sind Zwecke wie der Vorbeugung
von Straftaten, die Wahrung des eigenen Hausrechts etc. möglich.
Achtung: Die Kamera muss in jedem Fall die Kamera so ausgerichtet sein, dass unangemessene Bildaufnahmen
ausgeschlossen sind! Kameras, die Intimbereiche der Kunden oder Besucher aufzeichnen können, sind stets unzulässig!
Wer in zulässiger Weise Videoüberwachungen vornimmt, darf die hierbei gemachten Aufzeichnungen aber nur zu dem ursprünglich gedachten Zweck verwenden.
Wichtig ist auch, dass auf die Videoüberwachung mittels ausdrücklicher Angaben hingewiesen werden muss. Das kann in Bild, Schrift oder mittels Symbolen erfolgen.
Achtung: Auch das verantwortliche Unternehmen muss aus dem Hinweis hervorgehen. Das wird in der Praxis vielfach nicht bedacht!
Arbeitnehmerüberwachung?
Besonderheiten gelten wenn Mitarbeiter von der Videoüberwachung betroffen sind. Es spielt hierbei keine Rolle ob das Unternehmen
seine Mitarbeiter gezielt überwachen will oder ob diese nur aufgrund des allgemeinen Kameraeinsatzes aufgezeichnet werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Aufzeichnung eines unbekannten Kunden anders zu bewerten als die eines Mitarbeiters. Letzterer sieht sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses ständig der (potenziellen) Gefahr einer Überwachung ausgesetzt. Egal ob dies bewusst oder unbewusst durch die Unternehmensleitung erfolgt!
Die dauerhafte Überwachung stellt grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann unter Umständen zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen. Zudem können rechtswidrig erlangte Videoaufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Praxistipp: Unternehmen sollten zwingend darauf achten, dass wenn eine Videoüberwachung der Arbeitnehmer erfolgt, diese nur vorübergehend ist und sich auf das notwendigste beschränkt. Unter Umständen kann eine dauerhafte Überwachung zulässig sein, beispielsweise beim Umgang mit hohen Geldbeträgen oder Wertgegenständen.
Achtung: Wird eine dauerhafte Videoaufzeichnung im Kassen- und Servicebereich oder bei der Annahmestelle eingeführt, ist dies grundsätzlich unzulässig. „Hohe Bargeldsummen“ im oben benannten Sinn liegen hier meist nicht vor!
Sonstige Verbote
Generell sind im Übrigen folgende Räume von einer Videoüberwachung ausgenommen: Pausenräume, Toiletten, Duschräume, Umkleideräume und alle Bereichen, die die Intimsphäre der Besucher oder Mitarbeiter betreffen
Ausnahmen von den Ausnahmen können unter Umständen (nur) für Pausenräume gelten und auch nur wenn insoweit ein konkreter Verdacht auf Straftaten besteht. Allerdings darf diese Verdacht nicht anderweitig aufzuklären sein. Die Voraussetzungen sind sehr streng.
Sonderfall: Einsatz externer Unternehmen
Wer seinen Betrieb durch externe Unternehmen überwachen lässt, bleibt trotzdem für den Datenschutz verantwortlich. Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn die Aufzeichnungen an den Dritten weitergeleitet werden. Hier liegt eine datenschutzrelevante Übertragung von personenbezogenen Daten vor, die den zusätzlichen Bedingungen Auftragsdatenverarbeitung (ADV) entsprechen muss.
Verstöße können in jedem Fall mit Buß- und Ordnungsgeldern belangt werden. Der Imageschaden dürften zudem ein weiterer wesentlicher Punkt sein, der Unternehmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen anhalten sollte.
Achtung: Sind mindestens 9 Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten betraut, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Dies kann auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung!