Gewährleistung bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Hierbei können Unternehmen die Anlagen lediglich liefern oder auch gleich beim Kunden montieren. Je nach Umfang handelt es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag. Die Unterscheidung wird dann relevant, wenn die Anlage Mängel aufweist. Beim reinen Kaufvertrag (mit Montagepflicht) sind es 2 Jahre Gewährleistung, beim Werkvertrag gelten 5 Jahre! Was gilt denn nun?

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Das Oberlandesgericht Saarbrücken musste entscheiden, ob bei der Lieferung und der Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Kunden Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist, mit der Folge das die Fristen für die Mängelgewährleistung entweder zwei oder fünf Jahre betragen. Das OLG bejahte die Anwendung der kaufrechtlichen Regelungen und schloss eine Gewährleistungspflicht von mehr als zwei Jahren aus (OLG Saarbrücken, Az. 1 U 18/13).


Was ist passiert?

Kläger und Beklagte schlossen einen Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Klägers. Entsprechend dieser Vereinbarung lieferte und montierte die Beklagte die Anlage. Im Verlauf stellten sich nach über zwei Jahren jedoch Mängel heraus, dessen Beseitigung der Kläger nunmehr verlangte. Die Beklagte trat dem Verlangen unter anderem mit der Einrede der Verjährung entgegen.


Die Entscheidung

Das OLG wies die Klage ab. Der Vertrag sei als Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage anzusehen, da der Schwerpunkt der Vereinbarung bzw. der geschuldeten Leistung der Beklagten die Lieferung der Anlage sei. Die Montage sei demgegenüber als untergeordnete Pflicht anzusehen, die es nicht rechtfertige den gesamten Vertrag als Werkvertrag einzuordnen.

Des Weiteren sei die Anlage auch nicht als „Bauwerk“ im Sinne der werkvertraglichen Regelungen anzusehen, da sie nicht mit dem Erdboden verbunden sei und sie sei auch kein wesentliches Element des Gebäudes.

Demnach sind die kaufrechtlichen Regelungen, insbesondere die 2-jährige Verjährungsfrist anzuwenden, sodass die Einrede der Beklagten wirksam erhoben wurde. Die Ansprüche des Klägers sind verjährt und der Handwerker ist nicht (mehr) zur Mängelbeseitigung verpflichtet.


Fazit

Ob bei der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen oder ähnlichen Konstruktionen Kauf- oder Werkvertragsrecht anwendbar ist, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Hierbei ist der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung von besonderer Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung sind Standard-Lieferverträge in der Regel als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) einzuordnen, sodass die Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt. Gleichwohl sind aber auch Konstellationen denkbar, bei denen die Montage vordergründig ist und die werkvertragliche 5-Jahresfrist für Mängel Anwendung findet.


Um selbst für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte bereits bei Vertragsschluss auf eine individuelle Vereinbarung hingewirkt werden.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!